Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grenzwerteverordnung 2025
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 253/2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 382/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
3. Abschnitt
Sonderbestimmungen für Holzstaub
Holzstaub: Luftrückführung und TRK-Wert
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,§ 15 gilt für alle Holzstäube.Paragraph 15, gilt für alle Holzstäube.
(2)Absatz 2,Wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass an einem Arbeitsplatz wegen Verwendung einer der in Abs. 3 angeführten Holzbearbeitungsmaschinen der Grenzwert von 2 mg/m³ nicht eingehalten werden kann, gilt Folgendes:Wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass an einem Arbeitsplatz wegen Verwendung einer der in Absatz 3, angeführten Holzbearbeitungsmaschinen der Grenzwert von 2 mg/m³ nicht eingehalten werden kann, gilt Folgendes:
Es sind alle technisch und organisatorisch möglichen Maßnahmen so auszuschöpfen, dass dieser Grenzwert im Einzelfall so wenig wie möglich überschritten wird,
Arbeitgeber/innen müssen dafür sorgen, dass Arbeitnehmer/innen Atemschutz tragen und
abweichend von § 3 Abs. 1 gilt an diesem Arbeitsplatz ein TRK-Wert von 5 mg/m³, wenn es sich ausschließlich um Weichholzstaub (Stäube von Nadelhölzern) handelt. Für Hartholzstaub (Stäube von Laubhölzern) gilt ein TRK-Wert von 3 mg/m³ bis 17. Jänner 2023.abweichend von Paragraph 3, Absatz eins, gilt an diesem Arbeitsplatz ein TRK-Wert von 5 mg/m³, wenn es sich ausschließlich um Weichholzstaub (Stäube von Nadelhölzern) handelt. Für Hartholzstaub (Stäube von Laubhölzern) gilt ein TRK-Wert von 3 mg/m³ bis 17. Jänner 2023.
(3)Absatz 3,Abs. 2 gilt bei Verwendung folgender Holzbearbeitungsmaschinen:Absatz 2, gilt bei Verwendung folgender Holzbearbeitungsmaschinen:
Doppelabkürzkreissägemaschinen, sofern sie keine Ausrückeinrichtung haben,
Tischoberfräsmaschinen in Industriebetrieben (soweit keine spiralförmigen Nutfräser eingesetzt werden können),
Kopierfräsmaschinen, soweit sie nicht gekapselt werden können,
Drechselbänke (in Drechslereien betrieben),
Schleif- und Schwabbelböcke,
Rundstabschleifmaschinen,
Parkettschleifmaschinen und
(Anm.: Z 9 mit 1.1.2015 außer Kraft getreten)Anmerkung, Ziffer 9, mit 1.1.2015 außer Kraft getreten)
(4)Absatz 4,Auf Wunsch der Arbeitnehmer/innen ist ihnen auch bei Einhaltung des TRK-Wertes von 2 mg/m³ persönliche Schutzausrüstung (Atemschutz, Schutzbrille) zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2026
Dokumentnummer
NOR40226246