Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Schulverordnung 2020/21
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 384/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen; 80/02 Forstrecht
Beachte
Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft (vgl. § 44).Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft vergleiche Paragraph 44,).
Text
Beginn des Schultages, Pausen
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Bei Festlegung des Unterrichtsbeginnes hat die Schulleitung im Hinblick auf die Hygienebestimmungen darauf zu achten, dass größere Personenansammlungen möglichst vermieden werden. Zu diesem Zweck kann die Schulleitung abweichend von § 3 Abs. 2, § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 8 des Schulzeitgesetzes 1985 den Unterrichtsbeginn für einzelne Klassen unterschiedlich festlegen.Bei Festlegung des Unterrichtsbeginnes hat die Schulleitung im Hinblick auf die Hygienebestimmungen darauf zu achten, dass größere Personenansammlungen möglichst vermieden werden. Zu diesem Zweck kann die Schulleitung abweichend von Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 3 und Paragraph 10, Absatz 8, des Schulzeitgesetzes 1985 den Unterrichtsbeginn für einzelne Klassen unterschiedlich festlegen.
(2)Absatz 2,Bei Festlegung der Unterrichtsstunden und der Pausen nach §§ 4, 9 Abs. 1 und 10 Abs. 7 des Schulzeitgesetzes 1985 hat die Schulleitung drauf zu achten, dass die Einhaltung der Hygienebestimmungen gewährleistet ist und größere Personenansammlungen vermieden werden können.Bei Festlegung der Unterrichtsstunden und der Pausen nach Paragraphen 4, 9, Absatz eins und 10 Absatz 7, des Schulzeitgesetzes 1985 hat die Schulleitung drauf zu achten, dass die Einhaltung der Hygienebestimmungen gewährleistet ist und größere Personenansammlungen vermieden werden können.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2020
Dokumentnummer
NOR40226297