Rechtstracker.at

§ 39c

Fassungen
15.09.2020 bis 15.07.2022 — BGBl. II Nr. 399/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 39c heute16.07.2022 § → § BGBl. II Nr. 280/2022
§ 39c15.09.202015.07.2022 BGBl. II Nr. 399/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsbürgerschaftsverordnung 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39 c

Inkrafttretensdatum

15.09.2020BGBl. II Nr. 399/2020

Außerkrafttretensdatum

15.07.2022danach: BGBl. II Nr. 280/2022

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paragraph 39 c,

  1. Absatz eins,Der Anzeige gemäß Paragraph 58 c, Absatz eins, StbG sind insbesondere folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4 und 5 FPG);
    2. Ziffer 2
      Geburtsurkunde des Anzeigelegers oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
    3. Ziffer 3
      aktuelles Lichtbild des Anzeigelegers (von 3,5 x 4,5 cm bis 4,0 x 5,0 cm);
    4. Ziffer 4
      Urkunden und sonstige Bescheinigungsmittel zum Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 58 c, Absatz eins, StbG.
  2. Absatz 2,Der Anzeige gemäß Paragraph 58 c, Absatz eins a, StbG sind insbesondere folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4 und 5 FPG);
    2. Ziffer 2
      Geburtsurkunde des Anzeigelegers oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
    3. Ziffer 3
      aktuelles Lichtbild des Anzeigelegers (von 3,5 x 4,5 cm bis 4,0 x 5,0 cm);
    4. Ziffer 4
      Urkunden oder sonstige Bescheinigungsmittel im Sinne des Paragraph 58 c, Absatz eins a, StbG, die geeignet sind, das behauptete Verwandtschaftsverhältnis nachzuweisen, insbesondere Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Urkunden über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunden, Urkunden über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Nachweise über die Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft, Urkunden über die Annahme an Kindesstatt, Sterbeurkunden, Nachweise über Namensänderungen, Meldeunterlagen, Unterlagen über Begünstigungen, Fürsorgemaßnahmen oder Entschädigungsmaßnahmen nach dem Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, Unterlagen über die Rückstellung von entzogenen Vermögenswerten nach dem Staatsvertragsdurchführungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956,, Unterlagen über den Bezug der Leistungen aus dem Fonds nach dem Hilfsfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1956,;
    5. Ziffer 5
      Urkunden, Unterlagen oder sonstige Bescheinigungsmittel im Sinne des Paragraph 58 c, Absatz eins a, StbG, die geeignet sind nachzuweisen, dass der Vorfahre die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 58 c, Absatz eins, StbG erworben hat oder erwerben hätte können.
  3. Absatz 3,Von der Vorlage von Urkunden und Nachweisen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 2, Ziffer eins und 2 kann abgesehen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass deren Beschaffung nicht möglich ist und die Identität des Anzeigelegers anhand anderer unbedenklicher Dokumente festgestellt werden kann, wobei zur Beurteilung der Unbedenklichkeit insbesondere Verfahren gemäß Paragraph 5, StbG herangezogen werden können.
  4. Absatz 4,Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Absatz eins und 2 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen oder Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, Paragraph 56 a, StbG), oder in andere den Behörden insbesondere aus anderen Registern zur Verfügung stehende Unterlagen festgestellt werden können.

Im RIS seit

15.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2022

Gesetzesnummer

10005589

Dokumentnummer

NOR40226427