Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsbürgerschaftsverordnung 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 329/1985 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 399/2020Bundesgesetzblatt Nr. 329 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39cParagraph 39 c
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 39c.Paragraph 39 c,
(1)Absatz eins,Der Anzeige gemäß § 58c Abs. 1 StbG sind insbesondere folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:Der Anzeige gemäß Paragraph 58 c, Absatz eins, StbG sind insbesondere folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 4 Z 4 und 5 FPG);gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4 und 5 FPG);
Geburtsurkunde des Anzeigelegers oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
aktuelles Lichtbild des Anzeigelegers (von 3,5 x 4,5 cm bis 4,0 x 5,0 cm);
Urkunden und sonstige Bescheinigungsmittel zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 58c Abs. 1 StbG.Urkunden und sonstige Bescheinigungsmittel zum Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 58 c, Absatz eins, StbG.
(2)Absatz 2,Der Anzeige gemäß § 58c Abs. 1a StbG sind insbesondere folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:Der Anzeige gemäß Paragraph 58 c, Absatz eins a, StbG sind insbesondere folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 4 Z 4 und 5 FPG);gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 4 und 5 FPG);
Geburtsurkunde des Anzeigelegers oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
aktuelles Lichtbild des Anzeigelegers (von 3,5 x 4,5 cm bis 4,0 x 5,0 cm);
Urkunden oder sonstige Bescheinigungsmittel im Sinne des § 58c Abs. 1a StbG, die geeignet sind, das behauptete Verwandtschaftsverhältnis nachzuweisen, insbesondere Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Urkunden über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunden, Urkunden über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Nachweise über die Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft, Urkunden über die Annahme an Kindesstatt, Sterbeurkunden, Nachweise über Namensänderungen, Meldeunterlagen, Unterlagen über Begünstigungen, Fürsorgemaßnahmen oder Entschädigungsmaßnahmen nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, Unterlagen über die Rückstellung von entzogenen Vermögenswerten nach dem Staatsvertragsdurchführungsgesetz, BGBl. Nr. 165/1956, Unterlagen über den Bezug der Leistungen aus dem Fonds nach dem Hilfsfondsgesetz, BGBl. Nr. 25/1956;Urkunden oder sonstige Bescheinigungsmittel im Sinne des Paragraph 58 c, Absatz eins a, StbG, die geeignet sind, das behauptete Verwandtschaftsverhältnis nachzuweisen, insbesondere Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Urkunden über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunden, Urkunden über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Nachweise über die Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft, Urkunden über die Annahme an Kindesstatt, Sterbeurkunden, Nachweise über Namensänderungen, Meldeunterlagen, Unterlagen über Begünstigungen, Fürsorgemaßnahmen oder Entschädigungsmaßnahmen nach dem Opferfürsorgegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, Unterlagen über die Rückstellung von entzogenen Vermögenswerten nach dem Staatsvertragsdurchführungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1956,, Unterlagen über den Bezug der Leistungen aus dem Fonds nach dem Hilfsfondsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1956,; Urkunden, Unterlagen oder sonstige Bescheinigungsmittel im Sinne des § 58c Abs. 1a StbG, die geeignet sind nachzuweisen, dass der Vorfahre die Staatsbürgerschaft gemäß § 58c Abs. 1 StbG erworben hat oder erwerben hätte können.Urkunden, Unterlagen oder sonstige Bescheinigungsmittel im Sinne des Paragraph 58 c, Absatz eins a, StbG, die geeignet sind nachzuweisen, dass der Vorfahre die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 58 c, Absatz eins, StbG erworben hat oder erwerben hätte können.
(3)Absatz 3,Von der Vorlage von Urkunden und Nachweisen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2 Z 1 und 2 kann abgesehen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass deren Beschaffung nicht möglich ist und die Identität des Anzeigelegers anhand anderer unbedenklicher Dokumente festgestellt werden kann, wobei zur Beurteilung der Unbedenklichkeit insbesondere Verfahren gemäß § 5 StbG herangezogen werden können.Von der Vorlage von Urkunden und Nachweisen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 2, Ziffer eins und 2 kann abgesehen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass deren Beschaffung nicht möglich ist und die Identität des Anzeigelegers anhand anderer unbedenklicher Dokumente festgestellt werden kann, wobei zur Beurteilung der Unbedenklichkeit insbesondere Verfahren gemäß Paragraph 5, StbG herangezogen werden können.
(4)Absatz 4,Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen oder Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, § 56a StbG), oder in andere den Behörden insbesondere aus anderen Registern zur Verfügung stehende Unterlagen festgestellt werden können.Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Absatz eins und 2 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen oder Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, Paragraph 56 a, StbG), oder in andere den Behörden insbesondere aus anderen Registern zur Verfügung stehende Unterlagen festgestellt werden können.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2022
Dokumentnummer
NOR40226427