Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umweltförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 185/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2020Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Mitteleinsatz
§ 5.Paragraph 5,
Zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes können
Förderungen durch Gewährung von Finanzierungs- oder Investitionszuschüssen sowie für laufende Altlastensanierungs- oder -sicherungsmaßnahmen gemäß § 30 Z 1 und 3 auch durch Gewährung von sonstigen Zuschüssen getätigt oderFörderungen durch Gewährung von Finanzierungs- oder Investitionszuschüssen sowie für laufende Altlastensanierungs- oder -sicherungsmaßnahmen gemäß Paragraph 30, Ziffer eins und 3 auch durch Gewährung von sonstigen Zuschüssen getätigt oder
Ansprüche auf Emissionsreduktionseinheiten gemäß § 35ff angekauft werden oderAnsprüche auf Emissionsreduktionseinheiten gemäß Paragraph 35 f, f, angekauft werden oder
Haftungen für Energie-Contracting-Projekte gemäß § 6 Abs. 5 eingegangen werden.Haftungen für Energie-Contracting-Projekte gemäß Paragraph 6, Absatz 5, eingegangen werden.
Schlagworte
Finanzierungszuschuss, Altlastensanierungsmaßnahme,
Altlastensicherungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2022
Dokumentnummer
NOR40226684