Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesundheitstelematikgesetz 2012
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 111/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
3. Abschnitt
Informationsmanagement
Organisation des eHealth-Verzeichnisdienstes (eHVD)
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Gesundheit hat zur
Unterstützung der zulässigen Verarbeitung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten in elektronischer Form,
Verbesserung der Information über gesundheitsbezogene Dienste sowie
Unterstützung von Planungsaktivitäten und für die Berichterstattung (§ 11)Unterstützung von Planungsaktivitäten und für die Berichterstattung (Paragraph 11,)
einen eHealth-Verzeichnisdienst (eHVD) zu betreiben.
(2)Absatz 2,Gesundheitsdiensteanbieter sind von den Registrierungsstellen in den eHVD einzutragen. Sind Gesundheitsdiensteanbieter in eine Primärversorgungseinheit gemäß Primärversorgungsgesetz (PrimVG), BGBl. I Nr. 131/2017, eingebunden, ist auch diese als „Gesundheitsdiensteanbieter“ von den Registrierungsstellen in den eHVD einzutragen.Gesundheitsdiensteanbieter sind von den Registrierungsstellen in den eHVD einzutragen. Sind Gesundheitsdiensteanbieter in eine Primärversorgungseinheit gemäß Primärversorgungsgesetz (PrimVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2017,, eingebunden, ist auch diese als „Gesundheitsdiensteanbieter“ von den Registrierungsstellen in den eHVD einzutragen. (3)Absatz 3,Die Eintragung der in § 10 Abs. 1 genannten Daten in den eHVD und deren Austragung aus dem eHVD erfolgt:Die Eintragung der in Paragraph 10, Absatz eins, genannten Daten in den eHVD und deren Austragung aus dem eHVD erfolgt:
durch laufende elektronische Übermittlung aus:
der Ärzteliste gemäß § 27 ÄrzteG 1998,der Ärzteliste gemäß Paragraph 27, ÄrzteG 1998,
der Zahnärzteliste gemäß § 11 ZÄG,der Zahnärzteliste gemäß Paragraph 11, ZÄG,
dem Hebammenregister gemäß § 42 des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994,dem Hebammenregister gemäß Paragraph 42, des Hebammengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, dem Apothekenverzeichnis gemäß § 2 Abs. 4 Z 12 des Apothekerkammergesetzes 2001, BGBl. I Nr. 111/2001,dem Apothekenverzeichnis gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 12, des Apothekerkammergesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2001,, der Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen gemäß § 16 des Psychologengesetzes, BGBl. Nr. 360/1990,der Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen gemäß Paragraph 16, des Psychologengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1990,, der Psychotherapeutenliste gemäß § 17 des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990,der Psychotherapeutenliste gemäß Paragraph 17, des Psychotherapiegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, der Musiktherapeutenliste gemäß § 19 des Musiktherapiegesetzes, BGBl. I Nr. 93/2008, sowieder Musiktherapeutenliste gemäß Paragraph 19, des Musiktherapiegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2008,, sowie der Kardiotechnikerliste gemäß § 19 des Kardiotechnikergesetzes, BGBl. I Nr. 96/1998 oderder Kardiotechnikerliste gemäß Paragraph 19, des Kardiotechnikergesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1998, oder
aufgrund elektronischer Meldung
eines bereits in den eHVD eingetragenen Gesundheitsdiensteanbieters über ausschließlich eigene untergeordnete Organisationseinheiten,
der Landeshauptleute über die in ihrem Bundesland bzw. der Bezirksverwaltungsbehörden über die in ihrem Bezirk
erteilten, geänderten und aufgehobenen Bewilligungen für Gesundheitsdiensteanbieter oder
sonst angezeigten Tätigkeiten von Gesundheitsdiensteanbietern,
des Dachverbandes über die in ihm zusammengeschlossenen Versicherungsträger sowie
der Rechtsträger von Krankenfürsorgeeinrichtungen oder
durch den Bundesminister für Gesundheit für alle übrigen Gesundheitsdiensteanbieter.
(4)Absatz 4,Die Erleichterung der Meldung gemäß Abs. 3 Z 2 lit. a darf von Gesundheitsdiensteanbietern, die keine natürlichen Personen sind, nur dann in Anspruch genommen werden, wenn sie ihre Organisationsstruktur intern abspeichern und gewährleistet ist, dassDie Erleichterung der Meldung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, Litera a, darf von Gesundheitsdiensteanbietern, die keine natürlichen Personen sind, nur dann in Anspruch genommen werden, wenn sie ihre Organisationsstruktur intern abspeichern und gewährleistet ist, dass
diese Organisationsstruktur in jeweils aktueller Form vorliegt,
für alle erzeugten Gesundheitsdaten und genetischen Daten eine natürliche Person verantwortlich gemacht werden kann,
die gespeicherten Organisationsdaten nachträglich nicht spurlos verändert werden können und
der Zeitpunkt der Speicherung der Organisationsdaten nachweisbar bleibt und ebenfalls nachträglich nicht spurlos verändert werden kann.
(5)Absatz 5,Die Registrierungsstellen haben die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für
die Eintragung gemäß Abs. 3 sowiedie Eintragung gemäß Absatz 3, sowie
die Klärung von Zweifelsfällen im Hinblick auf die Datenqualität
zu schaffen.
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2020
Dokumentnummer
NOR40226789