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§ 11 GTelG 2012

Fassungen
15.10.2020 bis 29.09.2024 — BGBl. I Nr. 115/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute30.09.2024 § → § BGBl. I Nr. 105/2024
§ 1115.10.202029.09.2024 § → § BGBl. I Nr. 115/2020
§ 1101.01.201314.10.2020 BGBl. I Nr. 111/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheitstelematikgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

15.10.2020BGBl. I Nr. 115/2020

Außerkrafttretensdatum

29.09.2024danach: BGBl. I Nr. 105/2024

Abkürzung

GTelG 2012

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Monitoring

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann zur Evaluierung der Nutzung und der Auswirkungen von Informations- und Kommunikationstechnologien im Gesundheitswesen – unter Bedachtnahme auf die Anforderungen des europäischen Umfeldes – ein bundesweites Berichtswesen einrichten, das auf der Basis standardisierter Vorgaben Auskünfte insbesondere über
    1. Ziffer eins
      die Verfügbarkeit von technischer Infrastruktur einschließlich der Kommunikationsinfrastruktur,
    2. Ziffer 2
      die Art und den Umfang der eingesetzten gesundheitstelematischen Anwendungen und Verfahren sowie
    3. Ziffer 3
      die ökonomischen Rahmenbedingungen der Gesundheitstelematik
    ermöglicht.
  2. Absatz 2,Die Art und der Umfang der damit verbundenen Erhebungen können aufgrund rollenspezifischer Besonderheiten mit unterschiedlichem Detaillierungsgrad festgelegt werden.
  3. Absatz 3,Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat den Bericht gemäß Absatz eins, dem Nationalrat vorzulegen und ist berechtigt, die Ergebnisse dieses Berichts auch für die Berichterstattung an Einrichtungen der Europäischen Union oder an andere internationale Organisationen zu verwenden.
  4. Absatz 4,Die Gesundheitsdiensteanbieter sowie alle sonstigen Stellen, die über Informationen über den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien im Gesundheitswesen verfügen, sind verpflichtet, zur Erstellung eines Berichts gemäß Absatz eins, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die verlangten Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Informationstechnologie

Im RIS seit

15.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2024

Gesetzesnummer

20008120

Dokumentnummer

NOR40226791