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§ 15 GTelG 2012

Fassungen
01.01.2020 bis 14.10.2020 — BGBl. I Nr. 115/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute30.09.2024 § → § BGBl. I Nr. 105/2024
§ 1515.10.202029.09.2024 § → § BGBl. I Nr. 115/2020
§ 1501.01.202014.10.2020 § → § BGBl. I Nr. 115/2020
§ 1525.05.201831.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 37/2018
§ 1501.01.201324.05.2018 BGBl. I Nr. 111/2012 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheitstelematikgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2020BGBl. I Nr. 115/2020

Außerkrafttretensdatum

14.10.2020

Abkürzung

GTelG 2012

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

Grundsätze der ELGA-Teilnahme

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,ELGA-Teilnehmer/innen sind alle natürlichen Personen, die
    1. Ziffer eins
      im Patientenindex gemäß Paragraph 18, erfasst sind und somit jedenfalls jene Personen, die in den Datenverarbeitungen des Dachverbandes gemäß Paragraph 30 c, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASVG oder dem Ergänzungsregister gemäß Paragraph 6, Absatz 4, E-GovG erfasst sind und
    2. Ziffer 2
      einer ELGA-Teilnahme nicht widersprochen haben (Absatz 2,).
  2. Absatz 2,Der Teilnahme an ELGA kann jederzeit generell widersprochen werden (Opt-out). Dabei ist anzugeben, ob sich dieser Widerspruch auf alle oder einzelne Arten von ELGA-Gesundheitsdaten (Paragraph 2, Ziffer 9,) beziehen soll. Dieser generelle Widerspruch kann
    1. Ziffer eins
      schriftlich gegenüber gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 7, festzulegenden Widerspruchstellen abgegeben werden oder
    2. Ziffer 2
      elektronisch über das Zugangsportal (Paragraph 23,) erfolgen,
    jedenfalls aber so, dass sowohl die eindeutige Identität der Person, die nicht an ELGA teilnehmen möchte, als auch die Authentizität der Mitteilung geprüft werden können. Der Widerspruch ist zu bestätigen. Der Bundesminister für Gesundheit hat durch Verordnung (Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 7,) Widerspruchstellen einzurichten. Dabei sind insbesondere nähere Regelungen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und für die Sicherstellung der Teilnehmer/innen/rechte zu treffen.
  3. Absatz 3,Alle bis zum Zeitpunkt des Widerspruchs gemäß Absatz 2, in den ELGA-Verweisregistern vorhandenen und vom Widerspruch erfassten Verweise und ELGA-Gesundheitsdaten einschließlich Medikationsdaten sind zu löschen; falls das Löschen aufgrund anderer gesetzlicher Dokumentationsverpflichtungen oder Paragraph 22, Absatz 5, Ziffer eins, ausgeschlossen ist, sind die Verweise für ELGA unzugänglich zu machen.

(4) Generelle Widersprüche (Opt-out) gemäß Absatz 2, können jederzeit widerrufen werden. Solange ein gültiger Widerspruch besteht, dürfen keine für ELGA zugänglichen Verweise auf ELGA-Gesundheitsdaten gemäß Paragraph 20, Absatz 2, erster Satz gespeichert werden. Für Zeiten eines gültigen Widerspruchs gemäß Absatz 2, bzw. Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, besteht kein Rechtsanspruch auf eine nachträgliche Aufnahme von Verweisen auf ELGA-Gesundheitsdaten.

Im RIS seit

15.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2020

Gesetzesnummer

20008120

Dokumentnummer

NOR40226794