Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Einreiseverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 445/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Abkürzung
COVID-19-EinreiseV
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
4. Abschnitt
Ausnahmen und Sonderbestimmungen
Einreise aus medizinischen Gründen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Einreise von
österreichischen Staatsbürgern,
Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in Österreich unterliegen, oder
Personen, denen von einer österreichischen Krankenanstalt aus besonders berücksichtigungswürdigen medizinischen Gründen eine Behandlungszusage erteilt wurde,
ist ohne Einschränkung zulässig, wenn sie zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen in Österreich erfolgt. Bei der Einreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung entsprechend den Anlagen G oder H vorzuweisen.
(2)Absatz 2,Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich dürfen nach Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen im Ausland ohne Einschränkung wieder einreisen. Bei der Wiedereinreise ist eine Bestätigung über die unbedingte Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer medizinischen Leistung entsprechend den Anlagen G oder H vorzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Dokumentnummer
NOR40226900