Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Einreiseverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 445/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Abkürzung
COVID-19-EinreiseV
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Kinder
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr gelten mit Ausnahme der Verpflichtung zur Testung die gleichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen wie für den Erwachsenen, unter dessen Aufsicht die Kinder reisen. Gilt die Quarantäne des Erwachsenen, unter dessen Aufsicht die Kinder reisen, als beendet, gilt auch die Quarantäne der Kinder als beendet.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für Kinder, die alleine reisen.Absatz eins, gilt nicht für Kinder, die alleine reisen.
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2021
Dokumentnummer
NOR40226904