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§ 13 C-SchVO 2020/21

Fassungen
03.11.2020 bis 14.11.2020 — BGBl. II Nr. 464/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1318.01.202131.08.2021 § → § BGBl. II Nr. 19/2021 · aufgehoben
§ 1323.12.202017.01.2021 § → § BGBl. II Nr. 594/2020
§ 1304.12.202022.12.2020 § → § BGBl. II Nr. 538/2020
§ 1315.11.202003.12.2020 § → § BGBl. II Nr. 478/2020
§ 1303.11.202014.11.2020 § → § BGBl. II Nr. 464/2020
§ 1304.09.202002.11.2020 BGBl. II Nr. 384/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Schulverordnung 2020/21

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 464 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

03.11.2020BGBl. II Nr. 464/2020

Außerkrafttretensdatum

14.11.2020danach: BGBl. II Nr. 478/2020

Abkürzung

C-SchVO 2020/21

Index

70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen; 80/02 Forstrecht

Beachte

Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/21 außer Kraft vergleiche Paragraph 44,).

Text

2. Teil
Bestimmungen zu den Ampelphasen

1. Abschnitt
Bestimmungen für die Ampelphase „Grün“

1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen des 1. Abschnittes des 2. Teiles dieser Verordnung gelten für alle Schulen gemäß Paragraph 2, dieser Verordnung, sofern die örtlich und sachlich zuständige Schulbehörde oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung nicht für einzelne, mehrere oder alle Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen aufgrund der zur Verfügung stehenden Daten und Informationen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 die Anwendung eines anderen Abschnittes oder einzelner anderer Bestimmungen dieser Verordnung anordnet. Der Gesundheitsbehörde ist vor Erlass der Verordnung die Mitwirkung an der Entscheidung zu ermöglichen.
  2. Absatz 2,Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen, auf welche dieser Abschnitt anzuwenden ist, befinden sich in der Ampelphase „Grün“.
  3. Absatz 3,Als Daten und Informationen gemäß Absatz eins,, Paragraph 17,, Paragraph 22 und Paragraph 33, kommen neben den allgemeinen epidemiologischen Daten des örtlichen Einzugsgebietes einer Schule insbesondere die Zahl der infizierten und erkrankten Schülerinnen und Schüler, der mit Infizierten oder Erkrankten im gleichen Haushalt lebenden oder in direktem Kontakt gestandenen Schülerinnen und Schüler, der Anteil der nicht erklärbaren Erkrankungen und Infektionen von Schülerinnen und Schülern, oder die Bündelung von Infektionen oder Erkrankungen bei bestimmten, nachvollziehbar zuordenbaren, Klassen oder Schülergruppen in Betracht.
  4. Absatz 4,Abweichend von den Bestimmungen dieser Verordnung, ausgenommen Paragraph 6,, und der Verordnungen von Schulbehörden gemäß Paragraph 17 und Paragraph 22, ist auf alle Schulen gemäß Paragraph 2, für den Zeitraum vom 3. November 2020 bis zum 30. November 2020 der 3. Abschnitt des 2. Teiles dieser Verordnung anzuwenden. Für alle Schulen des 3. Unterabschnittes des 3. Abschnittes des 2. Teiles wird für den genannten Zeitraum ortsungebundener Unterricht mit der Maßgabe angeordnet, dass am 3. November 2020 alle für die Umstellung auf ortsungebundenen Unterricht erforderlichen Tätigkeiten, insbesondere durch Schülerinnen und Schüler, in der Schule durchgeführt werden können.
  5. Absatz 5,Die Schulleitung von Schulen, welche sich nicht bereits gemäß Absatz 4, im ortsungebundenen Unterricht befinden, kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im in Absatz 4, genannten Zeitraum für einen oder mehrere aufeinander folgende Schultage ortsungebundenen Unterricht für die Schule, Schulstufen, Klassen oder Gruppen anordnen, wenn dies zur Aufrechterhaltung eines geordneten Unterrichts, insbesondere wegen Anordnungen von Testungen auf Infektionen mit SARS-CoV 2 oder Erkrankungen an COVID 19 von Schülerinnen und Schülern oder Lehrpersonen, zwingend erforderlich ist.

Im RIS seit

02.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2020

Gesetzesnummer

20011270

Dokumentnummer

NOR40227167