Rechtstracker.at

§ 70i

Fassungen
05.11.2020 bis 01.06.2023 — BGBl. II Nr. 465/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 70i heute02.06.2023 § → § BGBl. II Nr. 160/2023
§ 70i05.11.202001.06.2023 BGBl. II Nr. 465/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungsordnung BMHS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 70 i

Inkrafttretensdatum

05.11.2020BGBl. II Nr. 465/2020

Außerkrafttretensdatum

01.06.2023danach: BGBl. II Nr. 160/2023

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Mündliche Prüfung

Paragraph 70 i,

  1. Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfasst:
    1. Ziffer eins
      wenn gemäß Paragraph 70 h, Absatz eins, Ziffer 2, nur eine Klausurarbeit gewählt wurde, eine mündliche Teilprüfung in demjenigen Prüfungsgebiet, in welchem gemäß Paragraph 70 h, Absatz eins, Ziffer 2, im Rahmen der Klausurprüfung keine Klausurarbeit abgelegt wurde, und
    2. Ziffer 2
      eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus Kommunikation und Medieninformatik“ und
    3. Ziffer 3
      eine mündliche Teilprüfung nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet
      1. Litera a
        „Religion“ oder
      2. Litera b
        „Kultur“ oder
      3. Litera c
        „Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder
      4. Litera d
        „Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ oder
      5. Litera e
        „Naturwissenschaften“ oder
      6. Litera f
        „Recht“ oder
      7. Litera g
        „Volkswirtschaft“ oder
      8. Litera h
        jene Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches Kommunikation und Medieninformatik, die nicht Teil des Prüfungsfaches „Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus Kommunikation und Medieninformatik“ sind oder
      9. Litera i
        „Wirtschaftsinformatik“ oder
      10. Litera j
        „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“.
  2. Absatz 2,Das Prüfungsgebiet „Schwerpunktfach: Betriebswirtschaftliches Kolloquium vertiefend aus Kommunikation und Medieninformatik“ gemäß Absatz eins, Ziffer 2, umfasst
    1. Ziffer eins
      bis zu zwei Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches Kommunikation und Medieninformatik nach Wahl der Schule: „Medieninformatik“, „Internet, Social Media und Kommunikation“, „Netzwerkmanagement“, „Wirtschafts- und Organisationsstrategie“ oder „Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit“ und
    2. Ziffer 2
      den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“.
  3. Absatz 3,Das Prüfungsgebiet „Kultur“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, umfasst den Teilbereich „Reflexion über gesellschaftliche Realität“ des Pflichtgegenstandes „Deutsch“.
  4. Absatz 4,Das Prüfungsgebiet „Geschichte und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, umfasst die Pflichtgegenstände „Politische Bildung und Geschichte (Wirtschafts- und Sozialgeschichte)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.
  5. Absatz 5,Das Prüfungsgebiet „Geografie und Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, umfasst die Pflichtgegenstände „Geografie (Wirtschaftsgeografie)“ und „Internationale Wirtschafts- und Kulturräume“.
  6. Absatz 6,Das Prüfungsgebiet „Naturwissenschaften“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, umfasst die Pflichtgegenstände „Naturwissenschaften“ und „Technologie, Ökologie und Warenlehre“.
  7. Absatz 7,Das Prüfungsgebiet „Freigegenstand (mit Bezeichnung des Freigegenstandes)“ gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera j, umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten einen mindestens vier Wochenstunden, im Freigegenstand „Lebende Fremdsprache“ jedoch einen mindestens sechs Wochenstunden unterrichteten Freigegenstand.

Schlagworte

Wirtschaftsraum, Wirtschaftsgeschichte

Im RIS seit

05.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2023

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40227208