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§ 9 COVID-19-NotMV

Fassungen
17.11.2020 bis 26.11.2020 — BGBl. II Nr. 479/2020 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 927.11.202006.12.2020 § → § BGBl. II Nr. 528/2020 · aufgehoben
§ 917.11.202026.11.2020 BGBl. II Nr. 479/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Notmaßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

17.11.2020BGBl. II Nr. 479/2020

Außerkrafttretensdatum

26.11.2020danach: BGBl. II Nr. 528/2020

Abkürzung

COVID-19-NotMV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Sportstätten

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Das Betreten von Sportstätten gemäß Paragraph 3, Ziffer 11, des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017 (BSFG 2017), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2017,, zum Zweck der Ausübung von Sport ist untersagt.
  2. Absatz 2,Ausgenommen vom Verbot des Absatz eins, sind Betretungen von Sportstätten durch Spitzensportler gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, BSFG 2017, auch aus dem Bereich des Behindertensportes, oder Sportler, die ihre sportliche Tätigkeit beruflich ausüben und daraus Einkünfte erzielen oder bereits an internationalen Wettkämpfen gemäß Paragraph 3, Ziffer 5, BSFG 2017 teilgenommen haben, deren Betreuer und Trainer sowie Vertreter der Medien. Die Sportler haben zu Betreuern und Trainern sowie Vertretern der Medien einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten; für Betreuer, Trainer und Vertreter der Medien gilt Paragraph 6, sinngemäß.
  3. Absatz 3,Bei der Ausübung von Mannschaftssport oder Sportarten, bei deren sportartspezifischer Ausübung es zu Körperkontakt kommt, durch Sportler gemäß Absatz 2, ist vom verantwortlichen Arzt ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos auszuarbeiten und dessen Einhaltung laufend zu kontrollieren. Vor erstmaliger Aufnahme des Trainings- und Wettkampfbetriebes ist durch einen molekularbiologischen Test oder einem Antigen-Test nachzuweisen, dass die Sportler SARS-CoV-2 negativ sind. Im Fall eines positiven Testergebnisses ist das Betreten von Sportstätten abweichend davon dennoch zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      jedenfalls mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit vorliegen und
    2. Ziffer 2
      auf Grund der medizinischen Laborbefunde, insbesondere aufgrund des CT-Werts >30, davon ausgegangen werden kann, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.

Bei Bekanntwerden einer SARS-CoV-2-Infektion bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer sind in den folgenden zehn Tagen nach Bekanntwerden der Infektion vor jedem Wettkampf alle Sportler, alle Betreuer und Trainer einer molekularbiologischen Testung oder einem Antigen-Test auf das Vorliegen von SARS-CoV-2 zu unterziehen.

  1. Absatz 4,Das COVID-19-Präventionskonzept gemäß Absatz 3, hat zumindest Folgendes zu beinhalten:
    1. Ziffer eins
      Schulung von Sportlern und Betreuern in Hygiene, Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand,
    2. Ziffer 2
      Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern außerhalb der Trainings- und Wettkampfzeiten,
    3. Ziffer 3
      Gesundheitschecks vor jeder Trainingseinheit und jedem Wettkampf,
    4. Ziffer 4
      Vorgaben für Trainings- und Wettkampfinfrastruktur,
    5. Ziffer 5
      Hygiene- und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material,
    6. Ziffer 6
      Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen,
    7. Ziffer 7
      Regelungen zum Verhalten beim Auftreten von COVID-19-Symptomen,
    8. Ziffer 8
      bei Auswärtswettkämpfen Information der dort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, dass ein Erkrankungsfall an COVID-19 bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer aufgetreten ist.
  2. Absatz 5,Flugfelder gemäß dem Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, sind Sportstätten gemäß Absatz eins, gleichgestellt.

Schlagworte

Trainingsbetrieb, Trainingszeit, Trainingsinfrastruktur, Hygieneplan

Im RIS seit

16.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2020

Gesetzesnummer

20011326

Dokumentnummer

NOR40227343