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§ 10 GESG

Fassungen
16.12.2020 bis 31.12.2020 — BGBl. I Nr. 135/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute01.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 135/2020
§ 1016.12.202031.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 135/2020
§ 1020.05.201615.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 22/2016
§ 1015.12.201519.05.2016 § → § BGBl. I Nr. 144/2015
§ 1020.12.200814.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 143/2008
§ 1001.01.200619.12.2008 § → § BGBl. I Nr. 107/2005
§ 1027.08.200331.12.2005 § → § BGBl. I Nr. 78/2003
§ 1020.04.200226.08.2003 BGBl. I Nr. 63/2002 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

16.12.2020BGBl. I Nr. 135/2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

GESG

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Organe der Agentur

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Geschäftsführung der Agentur besteht aus bis zu drei Mitgliedern, die unter Anwendung der Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, zu bestellen sind. Die Funktionsperiode beträgt fünf Jahre. Geht ein Bundesbeamter als Geschäftsführer ein Dienstverhältnis mit der Agentur ein, so ist dieser Bundesbeamte für die Dauer dieses Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt. Die Geschäftsführung hat bis Mai 2003 ein Unternehmenskonzept vorzulegen, das der Genehmigung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bedarf. Das Unternehmenskonzept hat insbesondere die von der Agentur angestrebten Strategien und die angestrebte Organisation sowie die Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und die Finanzierung zu enthalten.
  2. Absatz 2,In Bezug auf Angelegenheiten
    1. Ziffer eins
      gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins,, Paragraph 6 b, Absatz 2, sowie Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins bis 7, Ziffer 13 bis 17 und Ziffer 23,, einschließlich der diesbezüglichen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, 6 und 7 wahrzunehmenden Aufgaben, oder
    2. Ziffer 2
      gemäß Paragraph 6, Absatz eins, sowie Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 8 bis 12, einschließlich der diesbezüglich gemäß Paragraph 8, Absatz 3, 6 und 7 wahrzunehmenden Aufgaben,
    sind im Falle der Ziffer eins, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, im Falle der Ziffer 2, der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf entsprechende Aufforderung alle entsprechenden Unterlagen zu übermitteln. Im Falle des ersten Satzes Ziffer eins, kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz der Geschäftsführung, insbesondere in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes, allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen. Im Falle des ersten Satzes Ziffer 2, kann die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus der Geschäftsführung, insbesondere in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes, allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen. Diese Weisungen sind schriftlich zu erteilen und zu begründen.
  3. Absatz 2 a,Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann der Agentur oder einer Tochtergesellschaft gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, des Suchtmittelgesetzes hinsichtlich ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 17, zum Zweck der sicheren Gebarung mit den Cannabispflanzen und dem daraus gewonnenen Cannabis sowie zur Verhinderung deren Missbrauchs Auflagen erteilen oder den Anbau von Cannabispflanzen untersagen und die Vernichtung des Bestandes an Cannabispflanzen oder Cannabis anordnen, wenn
    1. Ziffer eins
      kein Bedarf für die Cannabispflanzen oder das Cannabis gegeben ist oder
    2. Ziffer 2
      dies zur Sicherheit oder Kontrolle des Verkehrs oder der Gebarung mit den Cannabispflanzen oder dem aus den Cannabispflanzen gewonnenen Cannabis oder wegen internationalen Suchtmittelübereinkommen oder Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen supranationaler oder zwischenstaatlicher Einrichtungen zur Kontrolle von Suchtgift geboten ist.
  4. Absatz 3,Es ist ein Aufsichtsrat einzurichten, der aus elf Mitgliedern besteht, von denen
    1. Ziffer eins
      drei Mitglieder vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu bestellen sind,
    2. Ziffer 2
      drei Mitglieder von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu bestellen sind,
    3. Ziffer 3
      ein Mitglied vom Bundesminister für Finanzen zu bestellen ist,
    4. Ziffer 4
      ein Mitglied vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zu bestellen ist und(Anm. 1)
    5. Ziffer 5
      drei Mitglieder von den nach der Betriebsverfassung vorgesehenen Vertretungskörpern der Dienstnehmer zu entsenden sind.
    Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind gegenüber dem jeweils bestellenden Bundesminister zur umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet.
  5. Absatz 4,Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Mitglieder des Aufsichtsrates sind von der bestellenden oder entsendenden Stelle abzuberufen, wenn sie darum ersuchen oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, ist der Aufsichtsrat durch Neubestellung oder Neuentsendung entsprechend Absatz 3, zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Aufsichtsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Aufsichtsrat zusammentritt.
  6. Absatz 5,In der Erklärung über die Errichtung der Agentur können Regelungen für die Geschäftsordnung der Geschäftsführung, insbesondere für Maßnahmen bei Gefahr im Verzug, und des Aufsichtsrates sowie Regelungen, dass bestimmte Maßnahmen, die Geschäftsordnung der Geschäftsführung oder die Geschäftsordnung des Aufsichtrates der Zustimmung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus bedürfen, enthalten sein. Das Recht des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, den Geschäftsführern Weisungen zu erteilen, bleibt unberührt.
    (__________________
    Anmerkung eins, : Artikel 34, Ziffer 2, des Budgetbegleitsgesetzes 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2020, lautet: „In den Paragraph 6 a, Absatz 5 a und 6, Paragraph 6 b, Absatz eins, 2, 3, Ziffer eins, sowie Absatz 4 bis 8, Paragraph 8 a, Absatz eins und 2, Paragraph 12, Absatz 8,, Paragraph 13, Absatz 14, sowie Paragraph 20, Absatz 7, werden das Wort „Gesundheit“, in den Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 6 a, Absatz 2 und 4, Paragraph 7, Absatz 2, 2. und 3. Satz sowie Absatz 6,, Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, sowie Absatz 6 und 8, Paragraph 10, Absatz 2 und 3 Ziffer eins und 4 sowie Absatz 5,, Paragraph 11, Absatz 2, 5 a und 6 sowie 8, Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 16,, Paragraph 20, Absatz 2 bis 4 die Wortfolge „Gesundheit und Frauen“ und in den Paragraphen 6 a, Absatz eins, Ziffer 8, die Wortfolge „Gesundheit, Familie und Jugend“ jeweils durch die Wortfolge „Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz“ ersetzt.“ Der zu ersetzende Begriff ist in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 4, nicht enthalten.)

Schlagworte

Personaleinsatz

Im RIS seit

16.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2020

Gesetzesnummer

20001896

Dokumentnummer

NOR40227911