Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2021Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 144aParagraph 144 a
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Frühstarterbonus
§ 144a.Paragraph 144 a,
(1)Absatz eins,Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und zur Erwerbsunfähigkeitspension gebührt für jeden Beitragsmonat auf Grund einer Erwerbstätigkeit, der vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurde, ein Frühstarterbonus in der Höhe von 1,00 € (Anm. 1). Der Frühstarterbonus ist ab Zuerkennung der Pension Bestandteil der Pensionsleistung und mit dem Höchstausmaß von 60,00 € (Anm. 2) begrenzt.Zu den Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und zur Erwerbsunfähigkeitspension gebührt für jeden Beitragsmonat auf Grund einer Erwerbstätigkeit, der vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurde, ein Frühstarterbonus in der Höhe von 1,00 € Anmerkung eins, ). Der Frühstarterbonus ist ab Zuerkennung der Pension Bestandteil der Pensionsleistung und mit dem Höchstausmaß von 60,00 € Anmerkung 2, ) begrenzt.
(2)Absatz 2,Der Frühstarterbonus gebührt nur dann, wenn der Pensionsleistung insgesamt mindestens 300 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit zugrunde liegen, von denen mindestens 12 vor dem Monatsersten nach der Vollendung des 20. Lebensjahres erworben wurden.
(3)Absatz 3,An die Stelle der Beträge nach Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2023, die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachten Beträge.An die Stelle der Beträge nach Absatz eins, treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2023, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 47,) vervielfachten Beträge.
(_______________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 459/2022 für 2023: 1,03 €Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2022, für 2023: 1,03 €
gemäß BGBl. II Nr. 407/2023 für 2024: 1,07 €gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2023, für 2024: 1,07 € Anm. 2: für 2023: 61,86 €Anmerkung 2, : für 2023: 61,86 €
für 2024: 64,03 €)
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2024
Dokumentnummer
NOR40228039