Rechtstracker.at

§ 5 VBKG

Fassungen
26.03.2021 bis 19.07.2022 — BGBl. I Nr. 57/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute20.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 109/2022
§ 526.03.202119.07.2022 § → § BGBl. I Nr. 57/2021
§ 529.12.200625.03.2021 BGBl. I Nr. 148/2006 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verbraucherbehördenkooperationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

26.03.2021BGBl. I Nr. 57/2021

Außerkrafttretensdatum

19.07.2022danach: BGBl. I Nr. 109/2022

Abkürzung

VBKG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Anmerkung, Paragraph 5,) Die zuständige Behörde hat die Befugnisse nach Maßgabe des Artikel 10, Absatz 2, VBKVO auszuüben. Sie darf dabei in die Rechte von Unternehmerinnen und Unternehmern sowie anderer Personen nur so weit eingreifen, als dies gesetzlich vorgesehen und zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Unter mehreren nach den Umständen des Einzelfalls in Betracht kommenden und zielführenden Befugnissen hat sie diejenigen zu ergreifen, die die Rechte der davon betroffenen Unternehmerinnen und Unternehmer und anderer Personen am geringsten beeinträchtigen, aber doch die rasche und wirksame Einstellung oder Untersagung des Verstoßes nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung versprechen. Jede dadurch bewirkte Beeinträchtigung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Art und dem tatsächlichen oder potenziellen Gesamtschaden des Verstoßes nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg stehen.

Im RIS seit

25.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2022

Gesetzesnummer

20004891

Dokumentnummer

NOR40228061