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§ 120 ZTG 2019

Fassungen
29.01.2021 bis 30.12.2021 — BGBl. I Nr. 27/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 12001.07.202230.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 113/2022
§ 12001.01.202229.06.2022 § → § BGBl. I Nr. 240/2021
§ 12029.01.202130.12.2021 BGBl. I Nr. 27/2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ziviltechnikergesetz 2019

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 120

Inkrafttretensdatum

29.01.2021BGBl. I Nr. 27/2021

Außerkrafttretensdatum

30.12.2021

Abkürzung

ZTG 2019

Index

95/06 Ziviltechniker

Text

Kammervollversammlungen – Covid-19

Paragraph 120,

  1. Absatz eins,Eine Verletzung gemäß Paragraph 50, Absatz 2, erster und zweiter Satz liegt nicht vor, wenn die Durchführung von Kammervollversammlungen aufgrund von rechtlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht möglich ist.
  2. Absatz 2,Die Durchführung einer Kammervollversammlung gemäß Absatz eins, gilt dann als nicht möglich, wenn diese verglichen mit dem durchschnittlich verbundenen Aufwand nur unter beträchtlichem organisatorischen, finanziellen und technischen Aufwand erfolgen könnte. Beschlussfassungen, ob Kammervollversammlungen aufgrund von rechtlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht möglich sind, obliegt dem Vorstand der Bundeskammer der Ziviltechniker.
  3. Absatz 3,Solange die Durchführung von Kammervollversammlungen aufgrund von rechtlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht möglich ist, hat der Kammervorstand der betroffenen Landeskammer die Aufgaben der Kammervollversammlung wahrzunehmen. Die Kammervorstände sind jedoch zu Beschlussfassungen über die Festsetzung der von den Kammermitgliedern zu leistenden Umlagen und sonstigen Beiträge nicht berechtigt. Die zuletzt erfolgten Beschlussfassungen der Kammervollversammlungen über die Festsetzung der von den Kammermitgliedern zu leistenden Umlagen und sonstigen Beiträge behalten weiterhin ihre Gültigkeit.

Im RIS seit

29.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2021

Gesetzesnummer

20010625

Dokumentnummer

NOR40228102