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§ 7 C-SchVO 2020/21

Fassungen
04.12.2020 bis 10.04.2021 — BGBl. II Nr. 538/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 716.04.202131.08.2021 § → § BGBl. II Nr. 170/2021 · aufgehoben
§ 711.04.202115.04.2021 § → § BGBl. II Nr. 159/2021
§ 704.12.202010.04.2021 § → § BGBl. II Nr. 538/2020
§ 703.11.202003.12.2020 § → § BGBl. II Nr. 464/2020
§ 704.09.202002.11.2020 BGBl. II Nr. 384/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Schulverordnung 2020/21

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 538 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

04.12.2020BGBl. II Nr. 538/2020

Außerkrafttretensdatum

10.04.2021danach: BGBl. II Nr. 159/2021

Abkürzung

C-SchVO 2020/21

Index

70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen; 80/02 Forstrecht

Text

Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung im ortsungebundenen Unterricht

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Leistungsfeststellung und die Leistungsbeurteilung der Schülerinnen und Schüler in einzelnen Unterrichtsgegenständen gemäß Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 20, Absatz 2, 3 und 4, Paragraph 23 und Paragraph 23 a, SchUG hat für Schülerinnen und Schüler im ortsungebundenen Unterricht im Wege der elektronischen Kommunikation zu erfolgen. Dabei ist eine Form der Leistungsfeststellung zu wählen, die eine sichere Beurteilung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler in einer gesicherten Prüfungsumgebung zulässt. Eine gesicherte Prüfungsumgebung liegt dann vor, wenn der Lehrperson aufgrund der Prüfungsgestaltung und der technischen und örtlichen Gegebenheiten glaubhaft gemacht wurde, dass die Vortäuschung einer Leistung nicht möglich ist.
  2. Absatz 2,Leistungsfeststellungen, die im Wege der elektronischen Kommunikation nicht möglich sind, insbesondere lehrplanmäßig vorgeschriebene Schularbeiten, sind nach Aufhebung des ortsungebundenen Unterrichts nachzuholen. Ist das Nachholen einer Leistungsfeststellung aufgrund der Dauer des ortsungebundenen Unterrichts nicht möglich oder zweckmäßig, hat die Schulleitung die Durchführung der Leistungsfeststellung unter physischer Anwesenheit am Schulstandort anzuordnen, wenn ansonsten eine Beurteilung über das Schuljahr oder das Semester nicht möglich ist.
  3. Absatz 3,Absatz eins und 2 sind an Schulen im Geltungsbereich des SchUG-BKV sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 4,Paragraph 7, Absatz 9, zweiter Satz der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) ist im Schuljahr 2020/21 nicht anzuwenden.
  5. Absatz 5,Wenn vor dem 6. Dezember 2020 keine Schularbeit durchgeführt wurde, darf abweichend von den gemäß Paragraph 6, SchOG oder Paragraph 5, Luf BSchG erlassenen Lehrplänen und von Paragraph 7, LBVO vom 7. Dezember 2020 bis zum Ende des Wintersemesters 2020/21 je Unterrichtsgegenstand in einer Klasse oder Schülergruppe eine Schularbeit durchgeführt werden. Ist die Durchführung einer Schularbeit nicht möglich oder zweckmäßig, so hat diese zu entfallen und es sind andere Arten der Leistungsfeststellung der Leistungsbeurteilung zugrunde zu legen.

Im RIS seit

04.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20011270

Dokumentnummer

NOR40228110