Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 34/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 319Paragraph 319
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Verletzung von Informationspflichten
die Informationspflichten gemäß § 94 Abs. 4 bis 6 oder § 98 Abs. 1 verletzt oderdie Informationspflichten gemäß Paragraph 94, Absatz 4 bis 6 oder Paragraph 98, Absatz eins, verletzt oder
als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Versicherungsunternehmens, kleinen Versicherungsunternehmens, Drittland-Versicherungsunternehmens oder EWR-Versicherungsunternehmens dem Auskunftsbegehren eines Versicherten gemäß § 94 Abs. 3 auch nach Mahnung nicht nachkommt oderals Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Versicherungsunternehmens, kleinen Versicherungsunternehmens, Drittland-Versicherungsunternehmens oder EWR-Versicherungsunternehmens dem Auskunftsbegehren eines Versicherten gemäß Paragraph 94, Absatz 3, auch nach Mahnung nicht nachkommt oder
als Arbeitgeber oder Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Arbeitgebers dem Auskunftsbegehren eines Versicherten gemäß § 94 Abs. 3 auch nach Mahnung nicht nachkommt,als Arbeitgeber oder Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Arbeitgebers dem Auskunftsbegehren eines Versicherten gemäß Paragraph 94, Absatz 3, auch nach Mahnung nicht nachkommt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und im Falle der Z 3 mit einer Geldstrafe bis zu 6 000 Euro zu bestrafen.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro und im Falle der Ziffer 3, mit einer Geldstrafe bis zu 6 000 Euro zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2021
Dokumentnummer
NOR40228361