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§ 100 EisbG

Fassungen
23.12.2020 bis 19.07.2024 — BGBl. I Nr. 143/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 100 heute20.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 115/2024
§ 10023.12.202019.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 143/2020
§ 10028.12.201122.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 124/2011
§ 10027.07.200627.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 125/2006
§ 10001.06.200226.07.2006 BGBl. I Nr. 67/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 100

Inkrafttretensdatum

23.12.2020BGBl. I Nr. 143/2020

Außerkrafttretensdatum

19.07.2024danach: BGBl. I Nr. 115/2024

Abkürzung

EisbG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Erfüllung der grundlegenden Anforderungen

Paragraph 100,

  1. Absatz eins,Die Teilsysteme müssen den grundlegenden Anforderungen entsprechen. Liegt für ein strukturelles Teilsystem eine EG-Prüferklärung über die Konformität mit den dafür einschlägigen TSI oder eine Prüferklärung über die Konformität mit nationalen Vorschriften vor, gilt die widerlegbare Vermutung, dass das strukturelle Teilsystem den grundlegenden Anforderungen entspricht. Es dürfen dabei nur solche nationalen Vorschriften Gegenstand einer Prüferklärung sein, die der Europäischen Kommission notifiziert worden sind.
  2. Absatz 2,Notifizierte nationale Vorschriften dürfen nur in folgenden Fällen Gegenstand einer Prüferklärung sein:
    1. Ziffer eins
      wenn bestimmte, die grundlegenden Anforderungen betreffende Aspekte in den TSI nicht oder nicht vollständig behandelt werden oder die grundlegenden Anforderungen betreffende einzelne technische Aspekte in einem Anhang der TSI eindeutig als offene Punkte benannt werden;
    2. Ziffer 2
      wenn die vollständige oder teilweise Nichtanwendung einer oder mehrerer TSI gemäß Paragraph 100, Absatz 3, notifiziert wurde;
    3. Ziffer 3
      bei nationalen Vorschriften zur Spezifizierung bestehender Systeme, mit denen lediglich auf die Bewertung der technischen Vereinbarkeit des Schienenfahrzeuges mit dem Netz abgestellt wird;
    4. Ziffer 4
      wenn Eisenbahnen und Schienenfahrzeuge nicht vom Gegenstand einer TSI erfasst sind;
    5. Ziffer 5
      als vorläufige dringliche Präventionsmaßnahme, insbesondere nach einem Unfall, oder
    6. Ziffer 6
      wenn ein Sonderfall die Anwendung technischer Vorschriften, die in der einschlägigen TSI nicht enthalten sind, erfordert.
  3. Absatz 3,Der Europäischen Kommission und der Eisenbahnagentur der Europäischen Union sind von der Behörde zu notifizieren:
    1. Ziffer eins
      die Änderung bereits notifizierter nationaler Vorschriften;
    2. Ziffer 2
      die nationalen Vorschriften, die anzuwenden sind, wenn eine TSI nicht oder nicht vollständig angewendet wird;
    3. Ziffer 3
      nationale Vorschriften, die nach Veröffentlichung oder Überarbeitung einer TSI überflüssig geworden sind.
  4. Absatz 4,Entwürfe neuer nationaler Vorschriften, die nur dann erlassen werden dürfen, wenn eine TSI nicht in vollem Umfang den grundlegenden Anforderungen entspricht, hat die Behörde der Europäischen Kommission und der Eisenbahnagentur der Europäischen Union zur Kenntnisnahme zusammen mit einer Begründung für ihre Einführung vorzulegen.
  5. Absatz 5,Der Erlass einer neuen nationalen Vorschrift ist der Europäischen Kommission und der Eisenbahnagentur der Europäischen Union von der Behörde zu notifizieren.
  6. Absatz 6,Bei der Notifizierung neuer nationaler Vorschriften und der im Absatz 3, angeführten nationalen Vorschriften hat die Behörde zu begründen, inwieweit diese nationalen Vorschriften notwendig sind, um solche grundlegenden Anforderungen zu erfüllen, die noch nicht von den TSI erfasst sind.

Im RIS seit

23.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40228515

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/60/P100/NOR40228515