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§ 243 EisbG

Fassungen
23.12.2020 bis 19.07.2024 — BGBl. I Nr. 143/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 243 heute20.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 115/2024
§ 24323.12.202019.07.2024 BGBl. I Nr. 143/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 243

Inkrafttretensdatum

23.12.2020BGBl. I Nr. 143/2020

Außerkrafttretensdatum

19.07.2024danach: BGBl. I Nr. 115/2024

Abkürzung

EisbG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2020,

Paragraph 243,

  1. Absatz eins,Bis zur Betriebsbereitschaft des europäischen Fahrzeugeinstellungsregisters gelten weiterhin die Paragraphen 108, und 109 sowie 112 bis 116 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2020,.
  2. Absatz 2,Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH hat die Daten eingetragener Schienenfahrzeuge im Einstellungsregister bis spätestens 16. Juni 2021 in das europäische Fahrzeugeinstellungsregister zu migrieren.
  3. Absatz 3,Bis zur Betriebsbereitschaft des europäischen Fahrzeugeinstellungsregisters gilt Paragraph 207, mit der Maßgabe, dass ein Schienenfahrzeug nur dann auf einer Eisenbahn betrieben werden darf, wenn ihm eine für die Instandhaltung zuständige Stelle, die für dessen Instandhaltung zuständig ist, zugewiesen ist, und diese für die Instandhaltung zuständige Stelle im Einstellungsregister für dieses Schienenfahrzeug registriert ist.
  4. Absatz 4,Bis zur Betriebsbereitschaft des europäischen Fahrzeugeinstellungsregisters ist Paragraph 112, Ziffer eins, mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich das Eisenbahnverkehrsunternehmen zu vergewissern hat, dass das Schienenfahrzeug im Einstellungsregister registriert ist.
  5. Absatz 5,Bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2020, benannte akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen mit Sitz in Österreich, die bereits bisher im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung Prüfverfahren nach nationalen Vorschriften durchgeführt haben, gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 als bestimmte Stellen im Sinne des Paragraph 183,
  6. Absatz 6,Wer bis vor Ablauf des Tages vor dem Inkrafttreten des Paragraph 125, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2020, ein Prüfzeugnis oder ein Ergänzungszeugnis gemäß der Triebfahrzeugführer-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1999,, ausgestellt bekommen hat, darf auch ohne Fahrerlaubnis und Bescheinigung bis zum Ablauf des 31. Oktober 2030 solche Triebfahrzeuge, die im Prüf- oder Ergänzungszeugnis ausgewiesen sind, auf solchen nicht zum transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem oder zum konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem gehörenden Haupt- oder vernetzten Nebenbahnen, die im Prüf- oder Ergänzungszeugnis ausgewiesen sind, selbständig führen und bedienen.
  7. Absatz 7,Wer zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Paragraph 126, Absatz 3, in der vor der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2020, geltenden Fassung auf Grundlage dieser Bestimmung Schienenfahrzeuge auf vernetzten Nebenbahnen selbständig geführt und bedient hat, darf weiterhin bis zum Ablauf des 31. Oktober 2030 Schienenfahrzeuge auf solchen vernetzten Nebenbahnen selbständig führen und bedienen.
  8. Absatz 8,Eisenbahnunternehmen können für ihre Bediensteten, die die Befugnis zur selbständigen Führung und Bedienung von Triebfahrzeugen auf Haupt- und vernetzten Nebenbahnen, die nicht zum transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem oder zum transeuropäischen konventionellen Eisenbahnsystem gehören, gemäß der Triebfahrzeugführer-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 1999,, erworben haben und die Inhaber einer Fahrerlaubnis sind, ohne weitere Prüfung, ob die im Paragraph 142, angeführten Voraussetzungen vorliegen, in einer auszustellenden Bescheinigung
    1. Ziffer eins
      jene Haupt- und vernetzten Nebenbahnen ausweisen, die nicht zum transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem oder zum transeuropäischen konventionellen Eisenbahnsystem gehören und die im Prüfzeugnis und einem allfälligen Ergänzungszeugnis angeführt sind und
    2. Ziffer 2
      jene Klasse von Triebfahrzeugen ausweisen, die im Prüfzeugnis und einem allfälligen Ergänzungszeugnis angeführt ist.
  9. Absatz 9,Bis zum Ablauf des 31. Oktober 2020 an Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in Österreich ausgestellte Sicherheitsbescheinigungen – Teil A und Sicherheitsbescheinigungen Teil B sind bis zu ihrem Ablauf einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen gleichzuhalten. Bis zum Ablauf des 31. Oktober 2020 an andere Eisenbahnverkehrsunternehmen ausgestellte Sicherheitsbescheinigungen – Teil B sind bis zu ihrem Ablauf einheitlichen Sicherheitsbescheinigungen gleichzuhalten.
  10. Absatz 10,Die mit dem Tag des Ablaufes der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2020, anhängigen Verwaltungsverfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen weiterzuführen.

Schlagworte

Prüferzeugnis, Hauptbahn

Im RIS seit

23.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40228681

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/60/P243/NOR40228681