Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Epidemiegesetz 1950
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2020Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5cParagraph 5 c
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Erhebung von Kontaktdaten
§ 5c.Paragraph 5 c,
(1)Absatz eins,Zum Zweck der Ermittlung von Kontaktpersonen bei Umgebungsuntersuchungen kann, soweit und solange dies aufgrund der COVID-19-Pandemie unbedingt erforderlich und verhältnismäßig ist, längstens jedoch bis 30. Juni 2021, durch Verordnung bestimmt werden, dass
Betreiber von Gastronomiebetrieben,
Betreiber von Beherbergungsbetrieben,
Betreiber von nicht öffentlichen Freizeiteinrichtungen,
Betreiber von Kultureinrichtungen,
Betreiber von nicht öffentlichen Sportstätten,
Betreiber von Krankenanstalten und Kuranstalten,
Betreiber von Alten-, Pflege- und Behindertenheimen und
Veranstalter (§ 15)Veranstalter (Paragraph 15,)
verpflichtet sind, die in Abs. 3 festgelegten personenbezogenen Daten von Personen, die sich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufgehalten haben, zu erheben und der Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen zu übermitteln. Betroffene Personen sind zur Bekanntgabe dieser personenbezogenen Daten verpflichtet.verpflichtet sind, die in Absatz 3, festgelegten personenbezogenen Daten von Personen, die sich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufgehalten haben, zu erheben und der Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen zu übermitteln. Betroffene Personen sind zur Bekanntgabe dieser personenbezogenen Daten verpflichtet.
(2)Absatz 2,Von Abs. 1 Z 8 nicht erfasst sind Veranstaltungen im privaten Wohnbereich, Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz, BGBl. Nr.98/1953 idfG, und Veranstaltungen zur Religionsausübung.Von Absatz eins, Ziffer 8, nicht erfasst sind Veranstaltungen im privaten Wohnbereich, Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.98 aus 1953, idfG, und Veranstaltungen zur Religionsausübung. (3)Absatz 3,Verordnungen gemäß Abs. 1 können die Erhebung folgender Daten vorsehen:Verordnungen gemäß Absatz eins, können die Erhebung folgender Daten vorsehen:
Kontaktdaten, insbesondere, soweit vorhanden, Telefonnummer und E-Mail-Adresse,
Datum, Ort und Uhrzeit von Beginn und Ende des Aufenthalts und
soweit geboten, nähere Angaben zum konkreten Aufenhaltsort im Betrieb, in der Einrichtung oder am Veranstaltungsort.
(4)Absatz 4,In Verordnungen gemäß Abs. 1 ist vorzusehen:In Verordnungen gemäß Absatz eins, ist vorzusehen:
Die Daten sind für die Dauer von 28 Tagen aufzubewahren.
Eine Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken ist nicht zulässig.
Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten unverzüglich zu löschen.
Die gemäß Abs. 1 zur Aufbewahrung Verpflichteten haben insbesondere sicherzustellen, dass die erhobenen Daten nicht durch Dritte einsehbar sind.Die gemäß Absatz eins, zur Aufbewahrung Verpflichteten haben insbesondere sicherzustellen, dass die erhobenen Daten nicht durch Dritte einsehbar sind.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2021
Dokumentnummer
NOR40228854