Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schaffung eines eigenen Verfahrens für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 279/1995 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 579/2020Bundesgesetzblatt Nr. 279 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft und ist erstmals auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, die in das Kalenderjahr 1995 fallen.
(2)Absatz 2,Die Verordnung BGBl. Nr. 882/1993 tritt mit 31. Dezember 1994 außer Kraft.Die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 882 aus 1993, tritt mit 31. Dezember 1994 außer Kraft. (3)Absatz 3,Art. 1 § 3 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 416/2001 ist erstmals auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, die in das Kalenderjahr 2002 fallen.Artikel eins, Paragraph 3, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001, ist erstmals auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, die in das Kalenderjahr 2002 fallen. (4)Absatz 4,Art. I § 1 Abs. 1 Z 5 ist erstmals auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, die in Zeiträume nach dem 30. Juni 2003 fallen.Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, ist erstmals auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, die in Zeiträume nach dem 30. Juni 2003 fallen.
(5)Absatz 5,Art. I § 1 Abs. 1, § 3 und § 3a, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 222/2009, sind erstmals auf Vorsteuererstattungsanträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 gestellt werden.Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 3 und Paragraph 3 a,, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2009,, sind erstmals auf Vorsteuererstattungsanträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 gestellt werden. (6)Absatz 6,Art. I § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 158/2014 ist erstmals auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, die in das Kalenderjahr 2015 fallen.Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 158 aus 2014, ist erstmals auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, die in das Kalenderjahr 2015 fallen. (7)Absatz 7,Art. I § 1 Abs. 1 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020 ist erstmals auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, die in das Kalenderjahr 2021 fallen. Art. I § 3a Abs. 1 und 3, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020, ist erstmals auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, die in das Kalenderjahr 2021 fallen. Artikel römisch eins, Paragraph 3 a, Absatz eins und 3, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020,, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2022
Dokumentnummer
NOR40228970