Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ziviltechnikergesetz 2019
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 29/2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 119Paragraph 119
Index
95/06 Ziviltechniker
Text
Sonderregelungen – COVID-19
§ 119.Paragraph 119,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird ermächtigt, durch Verordnung eine Hemmung der nachfolgenden Fristen vorzusehen, soweit dies erforderlich ist, Nachteilen aufgrund der COVID-19-Pandemie entgegenzuwirken:
die Frist zur Prüfung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen im Bereich der Richtlinie 2005/36/EG gemäß § 5 Abs. 4,die Frist zur Prüfung von Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen im Bereich der Richtlinie 2005/36/EG gemäß Paragraph 5, Absatz 4,,
die Frist zur Vorlage von Anträgen auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung gemäß § 7 Abs. 2die Frist zur Vorlage von Anträgen auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung gemäß Paragraph 7, Absatz 2
die Frist zur Vorlage von Anträgen auf Verleihung der Befugnis gemäß § 10 Abs. 2,die Frist zur Vorlage von Anträgen auf Verleihung der Befugnis gemäß Paragraph 10, Absatz 2,,
die Frist zur Anzeige des Ruhens der Befugnis gemäß §§ 12 Abs. 5 und 7 und 16 Abs. 6,die Frist zur Anzeige des Ruhens der Befugnis gemäß Paragraphen 12, Absatz 5 und 7 und 16 Absatz 6,,
die Frist betreffend die Anzeige der Verlegung des Sitzes gemäß § 13 Abs. 2,die Frist betreffend die Anzeige der Verlegung des Sitzes gemäß Paragraph 13, Absatz 2,,
die Frist betreffend die Bestätigung eines Sanierungsplans oder eines Zahlungsplans gemäß § 16 Abs. 1 Z 4,die Frist betreffend die Bestätigung eines Sanierungsplans oder eines Zahlungsplans gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4,,
die Frist betreffend den Antrag auf Genehmigung der Stellvertretung gemäß § 21 Abs. 4,die Frist betreffend den Antrag auf Genehmigung der Stellvertretung gemäß Paragraph 21, Absatz 4,,
die Frist betreffend das Erlöschen der Befugnis gemäß § 25 Abs. 1 Z 2,die Frist betreffend das Erlöschen der Befugnis gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2,,
die Frist zur Informationsverpflichtung des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftssandort gemäß § 34 Abs. 4 1. Satz,die Frist zur Informationsverpflichtung des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftssandort gemäß Paragraph 34, Absatz 4, 1. Satz,
die Frist gemäß § 55 Abs. 3 2. Satz, dass nach Ablauf von drei Monaten eine zivilgerichtliche Klage eingebracht oder eine Privatanklage erhoben werden kann, auch wenn die Streitigkeit noch bei der Länderkammer anhängig ist,die Frist gemäß Paragraph 55, Absatz 3, 2. Satz, dass nach Ablauf von drei Monaten eine zivilgerichtliche Klage eingebracht oder eine Privatanklage erhoben werden kann, auch wenn die Streitigkeit noch bei der Länderkammer anhängig ist,
die Frist gemäß § 97 Abs. 2 betreffend die Ablehnung eines Mitglieds des Senates unddie Frist gemäß Paragraph 97, Absatz 2, betreffend die Ablehnung eines Mitglieds des Senates und
die Frist betreffend die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 108 Abs. 2.die Frist betreffend die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 108, Absatz 2,
(2)Absatz 2,Die Eidesabnahme gemäß § 11 Abs. 2 mittels Videokonferenz oder schriftlicher Erklärung ist zulässig.Die Eidesabnahme gemäß Paragraph 11, Absatz 2, mittels Videokonferenz oder schriftlicher Erklärung ist zulässig.
(3)Absatz 3,Die Durchführung der Prüfung in Form einer Videokonferenz ist zulässig. Über die Durchführung als Videokonferenz entscheidet der Vorsitzende der jeweiligen Prüfungskommission.
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2022
Dokumentnummer
NOR40229073