Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mutterschutzgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 221/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2020Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3aParagraph 3 a
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Sonderfreistellung COVID-19
§ 3a.Paragraph 3 a,
(Anm.: Abs. 1 bis 5 mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft getreten) Anmerkung, Absatz eins, bis 5 mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft getreten)
(6)Absatz 6,Abs. 1 bis 5 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und treten mit Ablauf des 31 März 2021 außer Kraft. Sie sind jedoch weiterhin auf Freistellungen vor diesem Zeitpunkt anzuwenden.Absatz eins, bis 5 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und treten mit Ablauf des 31 März 2021 außer Kraft. Sie sind jedoch weiterhin auf Freistellungen vor diesem Zeitpunkt anzuwenden.
(7)Absatz 7,Abweichend von § 39 Abs. 1 ist mit der Vollziehung der Abs. 1 bis 3 für Dienstnehmerinnen nach Abs. 5 Z 2 und 3 die Landesregierung betraut.Abweichend von Paragraph 39, Absatz eins, ist mit der Vollziehung der Absatz eins, bis 3 für Dienstnehmerinnen nach Absatz 5, Ziffer 2, und 3 die Landesregierung betraut.
(8)Absatz 8,Die Krankenversicherungsträger sind im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend tätig.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2021
Dokumentnummer
NOR40229124