Rechtstracker.at

§ 40 AMD-G

Fassungen
01.01.2021 bis 30.04.2026 — BGBl. I Nr. 150/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 40 heute01.05.2026 § → § BGBl. I Nr. 20/2026
§ 4001.01.202130.04.2026 § → § BGBl. I Nr. 150/2020
§ 4001.10.201031.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 50/2010
§ 4001.08.200130.09.2010 BGBl. I Nr. 84/2001 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.01.2021BGBl. I Nr. 150/2020

Außerkrafttretensdatum

30.04.2026danach: BGBl. I Nr. 20/2026

Abkürzung

AMD-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

8. Abschnitt
Europäische Werke in Abrufdiensten

Mindestanteil und Kennzeichnung

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Mediendiensteanbieter audiovisueller Mediendienste auf Abruf haben dafür zu sorgen, dass
    1. Ziffer eins
      im Durchschnitt eines Kalenderjahres berechnet zumindest 30% der Titel im jeweiligen Katalog europäische Werke sind und
    2. Ziffer 2
      in der Präsentation ihrer Sendungskataloge diese europäischen Werke gegenüber anderen Werken angemessen durch eine eindeutige Kennzeichnung hervorgehoben werden.
  2. Absatz 2,Die Regulierungsbehörde hat unter Zugrundelegung der gemäß Artikel 13, Absatz 7, der Richtlinie über Audiovisuelle Mediendienste 2010/13/EU, Amtsblatt Nummer L 95 vom 15.4.2010, Seite 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018 aus 1808,, ABl. Nr. L 303 vom 28.11.2018, von der Europäischen Kommission erlassenen Leitlinien durch Verordnung näher zu bestimmen,
    1. Ziffer eins
      wie die Ermittlung des auf die Anzahl der Titel bezogenen Mindestanteils insbesondere auch im Fall von Serien und deren Staffeln sowie im Fall von finanziell aufwändigeren Produktionen zu erfolgen hat sowie welche Daten zu übermitteln sind und
    2. Ziffer 2
      welche Umsätze, Beschäftigtenzahl und Zuschauerzahlen als gering anzusehen sind, sodass Mediendiensteanbieter eines Abrufdienstes, die mit ihren Diensten diese Kennzahlen nicht erreichen, von den Verpflichtungen nach Absatz eins, entbunden sind.
  3. Absatz 3,Von der Anforderung nach Absatz eins, Ziffer eins, können Abrufdienste ausgenommen werden, soweit die Erfüllung der Anforderung wegen der Art oder des Themas des Abrufdienstes undurchführbar oder ungerechtfertigt wäre. Die nach Absatz 2, zu erlassende Verordnung hat diesfalls näher auszuführen, in welchen Fällen die Anforderung als undurchführbar oder nicht rechtfertigbar zu qualifizieren ist.
  4. Absatz 4,Mediendiensteanbieter eines Abrufdienstes haben der Regulierungsbehörde für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres die Aufstellung der Daten über die Erreichung des Mindestanteils und eine beschreibende Darstellung der nach Absatz eins, Ziffer 2, getroffenen Maßnahmen zur Kennzeichnung zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde hat die so erhobenen Daten dem Bundeskanzler bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres für die Berichterstattung an die Europäische Kommission zu übermitteln.

Im RIS seit

28.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Gesetzesnummer

20001412

Dokumentnummer

NOR40229208