Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 140/2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 616/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 616 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht
Text
Inkrafttreten
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 22. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(2)Absatz 2,Hat eine Aktiengesellschaft die Einberufung ihrer Hauptversammlung bereits vor der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, so reicht es abweichend von § 3 Abs. 3 auch aus, wenn die in § 2 Abs. 4 genannten Informationen ab dem 14. Tag vor der Hauptversammlung gemäß § 108 Abs. 3 bis 5 AktG bereitgestellt werden. Falls diese Informationen nicht auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, sind sie den Aktionären auch ohne entsprechendes Verlangen unverzüglich zu übersenden.Hat eine Aktiengesellschaft die Einberufung ihrer Hauptversammlung bereits vor der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, so reicht es abweichend von Paragraph 3, Absatz 3, auch aus, wenn die in Paragraph 2, Absatz 4, genannten Informationen ab dem 14. Tag vor der Hauptversammlung gemäß Paragraph 108, Absatz 3 bis 5 AktG bereitgestellt werden. Falls diese Informationen nicht auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, sind sie den Aktionären auch ohne entsprechendes Verlangen unverzüglich zu übersenden.
(3)Absatz 3,§ 5 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 616/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Paragraph 5, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 616 aus 2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2020
Dokumentnummer
NOR40229252