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§ 1 1. COVID-19 Ziviljustiz-VO

Fassungen
29.12.2020 bis 31.12.2020 — BGBl. II Nr. 617/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101.01.202130.06.2021 § → § BGBl. II Nr. 617/2020 · aufgehoben
§ 129.12.202031.12.2020 § → § BGBl. II Nr. 617/2020
§ 122.04.202028.12.2020 BGBl. II Nr. 163/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Besondere Vorschriften für die Einbringung von Eingaben bei Gericht

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 163 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 617 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

29.12.2020BGBl. II Nr. 617/2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

1. COVID-19 Ziviljustiz-VO

Index

22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Anträge auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer aufrechten Freiheitsbeschränkung aufgrund von COVID-19 können gemäß Paragraph 7, Absatz eins a, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, von einer Person, die mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde nach Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 in der Wohnung angehalten wird und nicht anwaltlich vertreten ist, nach vorheriger telefonischer Kontaktaufnahme mit dem Gericht auch mit E-Mail an die vom Gericht bekanntgegebene E-Mail-Adresse eingebracht werden. Dem Antrag ist eine Abbildung eines Identitätsnachweises sowie des die Anhaltung aussprechenden Bescheides anzuschließen. Zustellungen durch das Gericht können an die E-Mail-Adresse des Absenders erfolgen. Die Zustellung gilt als am ersten Werktag nach der Versendung bewirkt, wobei der Karfreitag und Samstage nicht als Werktage gelten.
  2. Absatz 2,Ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, kann von einer Person, die mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde nach Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 in der Wohnung angehalten wird und nicht anwaltlich vertreten ist, während eines aufrechten Betretungs- und Annäherungsverbots (Paragraph 38 a, des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG; Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,) auch einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes übergeben werden. Die Übergabe des Antrags an das Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist innerhalb von zwei Wochen nach Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots zu ermöglichen und gilt gleichzeitig als Verständigung nach Paragraph 38 a, Absatz 10, SPG. Der Antrag gilt mit dem Zeitpunkt der Übergabe als bei Gericht eingebracht. Er ist vom Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem zuständigen Gericht unverzüglich zu übermitteln; die Übermittlung hat tunlichst im Wege des Elektronischen Rechtsverkehrs zu erfolgen. Dem Antrag ist die Dokumentation des Betretungs- und Annäherungsverbots (Paragraph 38 a, Absatz 6, SPG) anzuschließen.
  3. Absatz 3,Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b, 382 e und 382 g EO sowie weitere Schriftsätze in diesem Verfahren, ausgenommen Rechtsbehelfe und Rechtsmittel, können auch durch eine geeignete Opferschutzeinrichtung (Paragraph 25, Absatz 3, SPG) im Namen der betroffenen Person eingebracht werden, wenn die Opferschutzeinrichtung von der nicht anwaltlich vertretenen betroffenen Person hiezu bevollmächtigt wurde. Die Opferschutzeinrichtung kann sich auf die erteilte Vollmacht berufen und, wenn sie nicht am Elektronischen Rechtsverkehr teilnimmt, den Antrag und die Schriftsätze nach vorheriger telefonischer Kontaktaufnahme mit dem Gericht auch mit E-Mail einbringen.

Schlagworte

Betretungsverbot

Im RIS seit

29.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2020

Gesetzesnummer

20011133

Dokumentnummer

NOR40229254