Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 24/2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2020Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Abkürzung
2. COVID-19-JuBG
Index
22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
Text
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Eine Verpflichtung des Schuldners, bei Überschuldung einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, besteht nicht bei einer im Zeitraum von 1. März 2020 bis 31. März 2021 eingetretenen Überschuldung.
(2)Absatz 2,Während des in Abs. 1 genannten Zeitraums ist ein Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers nicht zu eröffnen, wenn der Schuldner überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig ist.Während des in Absatz eins, genannten Zeitraums ist ein Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers nicht zu eröffnen, wenn der Schuldner überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig ist.
(3)Absatz 3,Ist der Schuldner bei Ablauf des 31. März 2021 überschuldet, so hat er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf des 31. März 2021 oder 120 Tage nach Eintritt der Überschuldung, je nachdem welcher Zeitraum später endet, zu beantragen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Schuldners, bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.
(4)Absatz 4,Während des in Abs. 1 genannten Zeitraums entfällt die an die Überschuldung anknüpfende Haftung gemäß § 84 Abs. 3 Z 6 AktG.Während des in Absatz eins, genannten Zeitraums entfällt die an die Überschuldung anknüpfende Haftung gemäß Paragraph 84, Absatz 3, Ziffer 6, AktG.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2021
Dokumentnummer
NOR40229280