Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020RGBl. Nr. 113 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 502Paragraph 502
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Beachte
Ist auf Verfahren anzuwenden, auf die § 49 JN idF BGBl. I Nr. 112/2003 anzuwenden ist (vgl. Art. XXXII § 4 Abs. 3, BGBl. I Nr. 112/2003).Ist auf Verfahren anzuwenden, auf die Paragraph 49, JN in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003, anzuwenden ist vergleiche Artikel römisch 32 , Paragraph 4, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,).
Ist auf auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 bei Gericht eingelangt ist (vgl. Art. XVI Abs. 2, BGBl. I Nr. 128/2004).Ist auf auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2004 bei Gericht eingelangt ist vergleiche Artikel römisch sechzehn, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004,).
Text
Zweiter Abschnitt.
Revision.
Zulässigkeit.
§ 502.Paragraph 502,
(1)Absatz eins,Gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
(2)Absatz 2,Die Revision ist jedoch jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert insgesamt 5 000 Euro nicht übersteigt.
(3)Absatz 3,Weiters ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs. 3 – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5 000 Euro, nicht aber insgesamt 30 000 Euro übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs. 2 Z 3 für nicht zulässig erklärt hat.Weiters ist die Revision – außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5 000 Euro, nicht aber insgesamt 30 000 Euro übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, für nicht zulässig erklärt hat.
(4)Absatz 4,In den im § 49 Abs. 2 Z 1 und 2 JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs. 3 – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30 000 Euro nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs. 2 Z 3 für nicht zulässig erklärt hat; die Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden.In den im Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer eins und 2 JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten ist die Revision – außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30 000 Euro nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, für nicht zulässig erklärt hat; die Absatz 2 und 3 sind nicht anzuwenden.
(5)Absatz 5,Die Abs. 2 und 3 gelten nichtDie Absatz 2 und 3 gelten nicht
für die im § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten;für die im Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2 a und 2 b JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten;
für die unter § 49 Abs. 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird;für die unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird;
für Rechtsstreitigkeiten, in denen ein im § 29 KSchG genannter Verband einen ihm zur Geltendmachung abgetretenen Anspruch gegen eine Partei klagsweise geltend macht.für Rechtsstreitigkeiten, in denen ein im Paragraph 29, KSchG genannter Verband einen ihm zur Geltendmachung abgetretenen Anspruch gegen eine Partei klagsweise geltend macht.
für Streitigkeiten in Arbeits- und Sozialrechtssachen;
für Streitigkeiten nach § 549.für Streitigkeiten nach Paragraph 549,
Anmerkung
1. Voraussetzung ist also eine im Sinne des Abs. 1 erhebliche Rechtsfrage, deretwegen meist von „Zulassungsrevision“ oder „Grundsatzrevision“ gesprochen wird.
2. ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003; Art. 16 Abs. 4, BGBl. I Nr. 52/2009
3. EG/EU: Art. 12, BGBl. I Nr. 148/2020
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2022
Dokumentnummer
NOR40229294