Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2020Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Text
4. Abschnitt
DIENSTPFLICHTEN DER LEHRPERSON
Allgemeine Dienstpflichten
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Der Lehrer ist verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2)Absatz 2,Der Lehrer hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
(3)Absatz 3,Der Lehrer hat um seine berufliche Fortbildung bestrebt zu sein.
Schlagworte
Treue, Berufsfortbildung
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2024
Dokumentnummer
NOR40229545