Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2020Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56aParagraph 56 a
Text
Abteilungsvorstehung
§ 56a.Paragraph 56 a,
(1)Absatz eins,Wird eine Lehrperson für die Funktion Abteilungsvorstehung an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen ausgewählt und bestellt, sind auf sie die folgenden Absätze und § 114a anzuwenden.Wird eine Lehrperson für die Funktion Abteilungsvorstehung an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen ausgewählt und bestellt, sind auf sie die folgenden Absätze und Paragraph 114 a, anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Bestellung einer Abteilungsvorstehung ist nur an einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule zulässig, an der es mehr als eine Fachrichtung gibt. Wird eine land- und forstwirtschaftliche Berufsschule auf Grund schulbehördlicher Vorgaben in organisatorischer Verbindung mit einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule geführt und obliegt die Leitung der Leiterin oder dem Leiter der land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, so darf auch an dieser land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule eine Abteilungsvorstehung bestellt werden. Die land- und forstwirtschaftliche Berufsschule gilt in diesem Falle als eigene Fachrichtung.
(3)Absatz 3,Die Funktion Abteilungsvorstehung ist im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen. Ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren ist jedoch nicht durchzuführen, wenn die Schule nicht mindestens zehn Vollbeschäftigtigungsäquivalente (§ 8 Abs. 17 Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz, BGBl. Nr. 244/1969) aufweist oder die Stelle im Falle des Diensttausches (§ 20) von Inhaberinnen oder Inhabern solcher Stellen besetzt wird.Die Funktion Abteilungsvorstehung ist im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen. Ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren ist jedoch nicht durchzuführen, wenn die Schule nicht mindestens zehn Vollbeschäftigtigungsäquivalente (Paragraph 8, Absatz 17, Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969,) aufweist oder die Stelle im Falle des Diensttausches (Paragraph 20,) von Inhaberinnen oder Inhabern solcher Stellen besetzt wird. (4)Absatz 4,Die Bestellung zur Abteilungsvorstehung ist für einen Zeitraum von fünf Jahren wirksam. Die Dienstbehörde kann die Lehrperson in der Funktion Abteilungsvorstehung bei Nichtbewährung vorzeitig abberufen.
(5)Absatz 5,Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Dienstbehörde hat der zur Abteilungsvorstehung bestellten Lehrperson frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist gemäß Abs. 4 schriftlich mitzuteilen, ob sie wiederbestellt wird. Eine Wiederbestellung bedarf keines Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens; sie ist auf unbestimmte Zeit wirksam. Wird von einer Wiederbestellung abgesehen, wird das Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis als Lehrperson ohne Abteilungsvorstehungsfunktion umgewandelt und ist die Abteilungsvorstehungsfunktion auszuschreiben.Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Dienstbehörde hat der zur Abteilungsvorstehung bestellten Lehrperson frühestens sechs und spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist gemäß Absatz 4, schriftlich mitzuteilen, ob sie wiederbestellt wird. Eine Wiederbestellung bedarf keines Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens; sie ist auf unbestimmte Zeit wirksam. Wird von einer Wiederbestellung abgesehen, wird das Dienstverhältnis in ein Dienstverhältnis als Lehrperson ohne Abteilungsvorstehungsfunktion umgewandelt und ist die Abteilungsvorstehungsfunktion auszuschreiben.
(6)Absatz 6,Lehrpersonen in der Funktion Abteilungsvorstehung haben die Schulleitung im Qualitätsmanagement zu unterstützen und nach Maßgabe der Größe und des Organisationsplans der Schule in Unterordnung unter die Schulleitung Leitungs- und Koordinationsaufgaben im jeweiligen Team wahrzunehmen. Sie sind Vorgesetzte der Lehrpersonen des jeweiligen Teams.
(7)Absatz 7,Bei Ausübung der Funktion Abteilungsvorstehung vermindert sich die Lehrverpflichtung in folgendem Ausmaß:
bei bis zu sechs ganzjährig unterstellten Klassen um 5 Werteinheiten,
bei sieben bis elf ganzjährig unterstellten Klassen um 10 Werteinheiten,
bei zwölf oder mehr ganzjährig unterstellten Klassen um 15 Werteinheiten
der zwanzigstündigen Lehrverpflichtung.
(8)Absatz 8,Die Lehrperson führt die Verwendungsbezeichnung Abteilungsvorständin oder Abteilungsvorstand.
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2022
Dokumentnummer
NOR40229559