Rechtstracker.at

§ 26c LDG 1984

Fassungen
24.12.2020 bis 31.08.2021 — BGBl. I Nr. 153/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 26c heute10.10.2024 § → § BGBl. I Nr. 143/2024
§ 26c30.12.202209.10.2024 § → § BGBl. I Nr. 205/2022
§ 26c01.09.202129.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 153/2020
§ 26c24.12.202031.08.2021 § → § BGBl. I Nr. 153/2020
§ 26c01.09.201823.12.2020 BGBl. I Nr. 102/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26 c

Inkrafttretensdatum

24.12.2020BGBl. I Nr. 153/2020

Außerkrafttretensdatum

31.08.2021

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Schulcluster

Paragraph 26 c,

  1. Absatz eins,Die zur Vernetzung der Bildungsangebote, zur Verbesserung der Leitungsstrukturen und zur Erzielung von Synergien zu einem Schulcluster zusammengefassten Schulen bleiben Schulen im schulrechtlichen Sinn. Dienststelle ist jedoch der Schulcluster.
  2. Absatz 2,Im Zuge der Errichtung eines Schulclusters ist festzulegen:
    1. Ziffer eins
      welche Schulen zu einem Schulcluster zusammengefasst werden,
    2. Ziffer 2
      welche Bezeichnung der Schulcluster trägt,
    3. Ziffer 3
      an welcher Schule die Schulcluster-Leitung eingerichtet wird und
    4. Ziffer 4
      zu welchem Zeitpunkt die Errichtung des Schulclusters wirksam wird.
  3. Absatz 3,Die Bildungsdirektion hat dem Schulcluster für die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben (Schulcluster-Leitung, Bereichsleitung) Wochenstunden in folgendem Ausmaß zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      Schulclustern mit bis zu 200 Schülerinnen und Schülern allgemein bildender Pflichtschulen 12,00 Wochenstunden;
    2. Ziffer 2
      Schulclustern mit 201 bis zu 260 Schülerinnen und Schülern allgemein bildender Pflichtschulen 28,50 Wochenstunden, abzüglich 3,25 Wochenstunden je Gruppe von 200 Schülerinnen und Schülern;
    3. Ziffer 3
      Schulclustern mit mehr als 260 Schülerinnen und Schülern allgemein bildender Pflichtschulen
      1. Litera a
        8,25 Wochenstunden je Schulcluster und
      2. Litera b
        für die ersten 400 Schülerinnen und Schüler je Gruppe von 20 Schülerinnen und Schülern 1,5 Wochenstunden und
      3. Litera c
        für die 400 übersteigende Zahl von Schülerinnen und Schülern je Gruppe von 20 Schülerinnen und Schülern 0,75 Wochenstunden,
      abzüglich 3,25 Wochenstunden je Gruppe von 200 Schülerinnen und Schülern.
    4. Ziffer 4
      Für jede Berufsschule im Schulcluster ist die Verminderung der Lehrverpflichtung zu ermitteln, die sich gemäß Paragraph 52, Absatz 10 bis 13 ergäbe, wenn eine Schulleitung bestellt wäre.
    5. Ziffer 5
      Die Wochenstunden gemäß Ziffer eins bis 3 und die Wochenstunden gemäß Ziffer 4, sind zu summieren.
  4. Absatz 4,Bei der Anwendung des Absatz 3, Ziffer 2 und 3 ist jede Gruppe von 6,5 Schülerinnen und Schülern der Sonderschule oder angeschlossener Sonderschulklassen einer Gruppe von 20 Schülerinnen und Schülern gleich zu halten.
  5. Absatz 5,Die Ermittlung der sich gemäß Absatz 3 und 4 nach der Anzahl der Schülerinnen und Schüler bemessenden Wochenstunden erfolgt für das jeweilige Schuljahr gemäß den Daten zum Stichtag der österreichischen Schulstatistik des vorangegangenen Schuljahres. Bei der Berechnung der Zahl der Gruppen ist das Ergebnis der Division auf die nächste ganze Zahl aufzurunden.
  6. Absatz 6,Für jede Gruppe von 200 Schülerinnen und Schülern allgemein bildender Pflichtschulen sind jeweils 3,25 Wochenstunden für die Bereitstellung von Sekretariatspersonal an der Schule, an welcher die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, zu binden. Für Schulcluster mit bis zu 200 Schülerinnen und Schülern allgemein bildender Pflichtschulen sind 3,25 Wochenstunden für die Bereitstellung von Sekretariatspersonal zusätzlich zuzuweisen, wenn die Bildung eines mehr als 200 Schülerinnen und Schüler allgemein bildender Pflichtschulen umfassenden Schulclusters aufgrund der geografischen Gegebenheiten nicht möglich ist.
  7. Absatz 7,Die gemäß Absatz 3, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 4, zur Verfügung gestellten Wochenstunden sind unter Bedachtnahme auf die wahrzunehmenden Aufgaben und nach Maßgabe des Organisationsplans der Minderung der Unterrichtsverpflichtung der Bereichsleitung(en) an allgemein bildenden Pflichtschulen im Rahmen der Bandbreiten
    1. Ziffer eins
      bei Schulclustern von 201 bis 700 Schülerinnen und Schülern allgemein bildender Pflichtschulen mit einer bis vier Wochenstunden,
    2. Ziffer 2
      bei Schulclustern von 701 bis 1.500 Schülerinnen und Schülern allgemein bildender Pflichtschulen mit fünf bis acht Wochenstunden und
    3. Ziffer 3
      bei Schulclustern von 1.501 bis 2.500 Schülerinnen und Schülern allgemein bildender Pflichtschulen mit neun bis elf Wochenstunden
    zuzuweisen. Der Bereichsleitung oder den Bereichsleitungen an berufsbildenden Pflichtschulen ist nach Maßgabe des Organisationsplans eine Minderung der Unterrichtsverpflichtung mit einer bis 20 Wochenstunden zuzuweisen.
  8. Absatz 8,Die nach Zuweisung gemäß Absatz 7, verbleibenden Wochenstunden dürfen von der Schulcluster-Leitung unter Bedachtnahme auf die wahrzunehmenden Aufgaben und nach Maßgabe des Organisationsplans
    1. Ziffer eins
      der Minderung der Unterrichtsverpflichtung der Schulcluster-Leitung (Paragraph 26 d, Absatz 6,),
    2. Ziffer 2
      ab dem zweiten Jahr nach der Errichtung des Schulclusters der Bereitstellung von Sekretariatspersonal und
    3. Ziffer 3
      der Anrechnung auf die Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung von Lehrpersonen für die Wahrnehmung von pädagogisch-didaktischen Projekten und Projekten der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung betrauten Lehrpersonen, soweit dafür nicht eine andere Form der Abgeltung oder Berücksichtigung im Rahmen der dienstlichen Pflichten vorgesehen ist,
    zugewiesen werden. Einer Wochenstunde gemäß Absatz 3, sowie Absatz 5 bis 8 entsprechen jeweils 66 Jahresstunden der Unterrichtsverpflichtung gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 3,25 Wochenstunden gemäß Absatz 3, sowie Absatz 5 bis 8 entsprechen 0,25 Planstellen für Sekretariatspersonal. Die gemäß Absatz 7, Ziffer eins bis 3 vorgesehenen Obergrenzen können in begründeten Anlassfällen überschritten werden, sofern die ressourcenmäßige Bedeckung gemäß Absatz 3, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz 4, gegeben ist.
  9. Absatz 9,Für die Schulen im Schulcluster mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern, ausgenommen jene, an der die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, ist von der Schulcluster-Leitung je eine Bereichsleitung von der Schulcluster-Leitung zu betrauen.
  10. Absatz 10,Lehrpersonen, die eine schulfeste Stelle an einer Schule im Schulcluster innehaben, dürfen nur mit ihrer Zustimmung an einer Schule außerhalb des Schulclusters verwendet werden.
  11. Absatz 11,Im reisegebührenrechtlichen Sinn gilt jene Schule als Dienststelle, an der die Lehrperson überwiegend verwendet wird. Bei gleicher Verwendung an zwei oder mehreren Standorten entscheidet die Schulcluster-Leitung.
  12. Absatz 12,Mit dem Zeitpunkt der Errichtung des Schulclusters endet an den Schulen im Schulcluster die Funktion der Leiterin oder des Leiters; diese Funktion ist nicht nachzubesetzen; Paragraph 26 b, Absatz 4 und 6 ist anzuwenden; weiters enden Betrauungen mit dieser Funktion. Für das erste Schuljahr ab dem Zeitpunkt der Errichtung des Schulclusters ist an Schulclustern mit mehr als 200 Schülerinnen und Schülern jeweils die bisherige Leiterin oder der bisherige Leiter mit der Funktion Bereichsleitung betraut. Für die Schule, an welcher die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, ist keine Bereichsleitung vorzusehen.

Im RIS seit

11.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40229814