Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
09.01.2021 bis 31.08.2021 — BGBl. II Nr. 11/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 107.09.202131.03.2022 § → § BGBl. II Nr. 386/2021 · aufgehoben
§ 109.01.202131.08.2021 BGBl. II Nr. 11/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2020/21

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

09.01.2021BGBl. II Nr. 11/2021

Außerkrafttretensdatum

31.08.2021

Index

70/02 Schulorganisation; 70/04 Schulzeit; 70/06 Schulunterricht; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren und höheren Schulen und regelt die Durchführung abschließender Prüfungen (Reifeprüfungen, Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen, Abschlussprüfungen, einschließlich Berufsreifeprüfungen sowie Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung entsprechen) für den Haupttermin des Schuljahres 2020/21.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung regelt
    1. Ziffer eins
      die Prüfungstermine,
    2. Ziffer 2
      die Form und den Umfang der Prüfungen, die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen sowie den Prüfungsvorgang,
    3. Ziffer 3
      die Leistungsbeurteilung der Prüfungen,
    4. Ziffer 4
      Sonderbestimmungen hinsichtlich Quarantäneentscheidungen und medizinische Behandlungen sowie
    5. Ziffer 5
      das Ende des Unterrichtsjahres und den Ergänzungsunterricht in der letzten Schulstufe von Schulen im Anwendungsbereich dieser Verordnung.
  3. Absatz 3,Auf die abschließenden Prüfungen sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Gesetze und Verordnungen einschließlich der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über Prüfungstermine für standardisierte Prüfungsgebiete im Rahmen von abschließenden Prüfungen in den Jahren 2020, 2021 und 2022, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2019,, anzuwenden, sofern im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
  4. Absatz 4,Diese Verordnung ist auf abschließende Prüfungen, die gemäß Paragraph 69, Absatz 9, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 1997,, nach den Regelungen der Paragraphen 33 bis 41 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2015, durchgeführt werden, sinngemäß anwendbar.

Im RIS seit

11.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2021

Gesetzesnummer

20011438

Dokumentnummer

NOR40229905