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§ 249b BDG 1979

Fassungen
29.01.2020 bis 09.10.2024 — BGBl. I Nr. 153/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 249b heute01.04.2025 § → § BGBl. I Nr. 100/2025
§ 249b10.10.202431.03.2025 § → § BGBl. I Nr. 143/2024
§ 249b29.01.202009.10.2024 § → § BGBl. I Nr. 153/2020
§ 249b01.01.202028.01.2020 § → § BGBl. I Nr. 153/2020
§ 249b08.01.201831.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 60/2018
§ 249b01.05.200307.01.2018 § → § BGBl. I Nr. 130/2003
§ 249b10.08.200230.04.2003 § → § BGBl. I Nr. 119/2002
§ 249b01.04.200009.08.2002 § → § BGBl. I Nr. 94/2000
§ 249b01.09.199931.03.2000 BGBl. I Nr. 161/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 249 b

Inkrafttretensdatum

29.01.2020BGBl. I Nr. 153/2020

Außerkrafttretensdatum

09.10.2024danach: BGBl. I Nr. 143/2024

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Beachte

Absatz 4 :, zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 284, Absatz 108, Ziffer 3 und 4

Text

Ernennungserfordernisse

Paragraph 249 b,

  1. Absatz eins,Die besonderen Ernennungserfordernisse für die Beamten der Fernmeldebehörde sind gemeinsam mit den besonderen Ernennungserfordernissen für die Beamten des Post- und Fernmeldewesens in der Anlage 1 Ziffer 30 bis 35 geregelt. Soweit in diesen Bestimmungen Richtverwendungen angeführt sind, gelten für die Beamten der Fernmeldebehörde ausschließlich jene, denen die Worte „in der Fernmeldebehörde“ vorangestellt sind.
  2. Absatz 2,Die in der Anlage 1 vorgeschriebene Zeit einer Verwendung in einer bestimmten Verwendungsgruppe gilt auch dann als erbracht, wenn sie der Beamte nach Vollendung des 18. Lebensjahres innerhalb des PTA-Bereichs oder der Fernmeldebehörde
    1. Ziffer eins
      in einer höheren Verwendungsgruppe der Besoldungsgruppe der Beamten der Fernmeldebehörde oder der Besoldungsgruppe der Beamten des Post- und Fernmeldewesens,
    2. Ziffer 2
      in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einer anderen Besoldungsgruppe oder
    3. Ziffer 3
      in einer gleichwertigen oder höheren Verwendung (Einstufung und Tätigkeit) in einem Entlohnungsschema nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86,
    zurückgelegt hat. Paragraph 229, Absatz eins, zweiter Satz ist dabei mit der Maßgabe anzuwenden, dass die in der Anlage 1 jeweils gemeinsam geregelten Verwendungsgruppen der Beamten des Post- und Fernmeldewesens und der Beamten der Fernmeldebehörde als einander gleichwertig gelten.
  3. Absatz 3,Absatz 2, ist auch auf die Zeiten anzuwenden, in denen der Beamte zwar nicht die verlangte Einstufung aufgewiesen hat, wohl aber ständig mit den Aufgaben eines Arbeitsplatzes betraut war, die dieser Einstufung entsprechen.
  4. Absatz 4,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport für die Beamten der Fernmeldebehörde durch Verordnung zu bestimmen, welche Organisationseinheiten und welche weiteren gleichwertigen Verwendungen den in der Anlage 1 Ziffer 30 bis 35 angeführten Kategorien zuzuordnen sind. Bei der Zuordnung der Organisationseinheiten ist auf ihre Größe, ihre sachliche und personelle Ausstattung, auf die mit ihrer Leitung verbundene Verantwortung und auf die Stellung dieser Organisationseinheit im Betrieb Bedacht zu nehmen. Bei der Zuordnung der Verwendungen sind insbesondere Art und Schwierigkeit der Tätigkeit, der Umfang des Aufgabenbereiches, die dem Arbeitsplatzinhaber in seinem Aufgabenbereich eingeräumte Selbständigkeit, die Verfügungsberechtigung, die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit, die organisatorische Stellung des Arbeitsplatzes und die für die betreffende Verwendung erforderliche Ausbildung zu berücksichtigen.

Im RIS seit

20.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40230063