Rechtstracker.at

§ 34 SVSG

Fassungen
24.12.2020 bis 19.07.2024 — BGBl. I Nr. 158/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 34 heute20.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 106/2024
§ 3424.12.202019.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 158/2020
§ 3401.01.202023.12.2020 BGBl. I Nr. 100/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

24.12.2020BGBl. I Nr. 158/2020

Außerkrafttretensdatum

19.07.2024danach: BGBl. I Nr. 106/2024

Abkürzung

SVSG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Genehmigung zu Veränderungen von Vermögensbeständen

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Beschlüsse der Verwaltungskörper über Veränderungen im Bestand von Liegenschaften, insbesondere über deren Erwerbung, Belastung oder Veräußerung, oder über die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und den Bundesminister für Finanzen. Das gleiche gilt für den Umbau von Gebäuden, wenn damit eine Änderung des Verwendungszweckes verbunden ist.
  2. Absatz 2,Die Genehmigung nach Absatz eins, ist nur erforderlich,
    1. Ziffer eins
      wenn dem Beschluss ein Betrag zugrunde liegt, der das Dreitausendfache der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, Absatz eins, ASVG übersteigt, oder
    2. Ziffer 2
      wenn Erhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten mit genehmigungspflichtigen Vorhaben in ursächlichem Zusammenhang stehen.
  3. Absatz 3,Beschlüsse des Verwaltungsrates über den Abschluss von Bestandverträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und den Bundesminister für Finanzen.
  4. Absatz 4,Die Genehmigung nach Absatz 3, ist nur erforderlich, wenn
    1. Ziffer eins
      die den beschlussgegenständlichen Bestandvertrag betreffende Gesamtfläche mindestens 500 m² beträgt oder
    2. Ziffer 2
      der Jahresbruttobestandzins auf Grund des beschlussgegenständlichen Bestandvertrages das Tausendfache der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, Absatz eins, ASVG übersteigt oder
    3. Ziffer 3
      der beschlussgegenständliche Bestandvertrag einen Kündigungsverzicht von mehr als zehn Jahren vorsieht.
  5. Absatz 5,Beschlüsse des Verwaltungsrates über Angelegenheiten nach dem Absatz 2 und 4 sind binnen einem Monat nach Beschlussfassung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz anzuzeigen.

Im RIS seit

14.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2024

Gesetzesnummer

20010531

Dokumentnummer

NOR40230082