Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sprengelverordnung für den Strafvollzug
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 124/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 607/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 607 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
24/02 Jugendgerichtsbarkeit; 25/02 Strafvollzug
Text
Vollzug mit Freiheitsentziehung verbundener vorbeugender Maßnahmen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Für die Unterbringung von männlichen zurechnungsunfähigen geistig abnormen Rechtsbrechern (§ 21 Abs. 1 StGB) sind die Justizanstalten Göllersdorf, Asten und Wien-Favoriten, für die Unterbringung von männlichen zurechnungsfähigen geistig abnormen Rechtsbrechern (§ 21 Abs. 2 StGB) ist die Justizanstalt Wien-Mittersteig eingerichtet.Für die Unterbringung von männlichen zurechnungsunfähigen geistig abnormen Rechtsbrechern (Paragraph 21, Absatz eins, StGB) sind die Justizanstalten Göllersdorf, Asten und Wien-Favoriten, für die Unterbringung von männlichen zurechnungsfähigen geistig abnormen Rechtsbrechern (Paragraph 21, Absatz 2, StGB) ist die Justizanstalt Wien-Mittersteig eingerichtet.
(2)Absatz 2,Die Unterbringung von weiblichen zurechnungsfähigen geistig abnormen Rechtsbrechern (§ 21 Abs. 2 StGB) ist in der Justizanstalt Asten zu vollziehen.Die Unterbringung von weiblichen zurechnungsfähigen geistig abnormen Rechtsbrechern (Paragraph 21, Absatz 2, StGB) ist in der Justizanstalt Asten zu vollziehen.
(3)Absatz 3,Ob der Vollzug einer der erwähnten oder einer anderen mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme in einer nach Abs. 1 besonders eingerichteten Anstalt, in einer besonderen Abteilung einer allgemeinen Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen (§§ 158 Abs. 5, 159 Abs. 1 und 160 Abs. 1 StVG) oder in einer öffentlichen Krankenanstalt für Psychiatrie (§ 158 Abs. 4 StVG) durchzuführen ist, wird in allen Fällen, ausgenommen Abs. 2, auf Grund des § 161 StVG vom Bundesministerium für Justiz im Einzelfall angeordnet.Ob der Vollzug einer der erwähnten oder einer anderen mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme in einer nach Absatz eins, besonders eingerichteten Anstalt, in einer besonderen Abteilung einer allgemeinen Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen (Paragraphen 158, Absatz 5, 159, Absatz eins und 160 Absatz eins, StVG) oder in einer öffentlichen Krankenanstalt für Psychiatrie (Paragraph 158, Absatz 4, StVG) durchzuführen ist, wird in allen Fällen, ausgenommen Absatz 2,, auf Grund des Paragraph 161, StVG vom Bundesministerium für Justiz im Einzelfall angeordnet.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Dokumentnummer
NOR40230162