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§ 94d VBG

Fassungen
24.12.2020 bis 09.10.2024 — BGBl. I Nr. 153/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 94d heute01.04.2025 § → § BGBl. I Nr. 100/2025
§ 94d10.10.202431.03.2025 § → § BGBl. I Nr. 143/2024
§ 94d24.12.202009.10.2024 § → § BGBl. I Nr. 153/2020
§ 94d01.01.200423.12.2020 BGBl. I Nr. 58/2019

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 94 d

Inkrafttretensdatum

24.12.2020BGBl. I Nr. 153/2020

Außerkrafttretensdatum

09.10.2024danach: BGBl. I Nr. 143/2024

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Freizügigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Paragraph 94 d,

  1. Absatz eins,Bei Vertragsbediensteten,
    1. Ziffer eins
      deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Berücksichtigung der Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, erfolgt ist, oder
    2. Ziffer 2
      deren auf das Besoldungsdienstalter anrechenbare Vordienstzeiten nach Paragraph 26, Absatz 5, in einer ab dem 12. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurden,
    ist mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf Antrag das Besoldungsdienstalter in jenem Ausmaß um die Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins a, zu erhöhen, in dem diese Zeiten bei der Festsetzung nach Ziffer eins, oder der Feststellung nach Ziffer 2, nicht zur Gänze berücksichtigt wurden.

    Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 51,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,)

  2. Absatz 4,Die Erhöhung des Besoldungsdienstalters um Zeiten nach Absatz eins, ist nicht zulässig, soweit diese Zeiten nach den Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag von einem Verlust wie im Fall einer Überstellung oder nach den Bestimmungen über das Besoldungsdienstalter von einem Vorbildungsausgleich betroffen gewesen wären. Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft.
  3. Absatz 5,Bei allfälligen Nachzahlungen wird der Zeitraum vom 8. Mai 2019 bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, nicht in die Verjährungsfrist nach Paragraph 18 a, Absatz eins, eingerechnet.

Schlagworte

Ausbildung

Im RIS seit

21.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40230549

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P94d/NOR40230549