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§ 1b COVID-19-Zweckzuschussgesetz

Fassungen
ab 01.01.2021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Zweckzuschussgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins b

Inkrafttretensdatum

01.01.2021BGBl. I Nr. 24/2021

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020ersetzt durch BGBl. I Nr. 80/2021

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Sonderbestimmungen für Impfstellen für bevölkerungsweite Impfaktionen gegen COVID-19

Paragraph eins b,

  1. Absatz eins,Der Bund ersetzt den Ländern die zusätzlich entstandenen Aufwendungen für Impfstellen im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Verabreichung von Impfungen gegen COVID-19. Diese Impfstellen müssen vom Land selbst, in dessen Auftrag oder mit dessen vorherigen Zustimmung eingerichtet werden. Auch wenn eine derartige Impfstelle von einer Gemeinde im Auftrag des Landes oder mit vorheriger Zustimmung des Landes eingerichtet wird, muss der Kostenersatz im Wege des Landes beim Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz angemeldet und im Wege des Landes ausbezahlt werden.
  2. Absatz 2,Keinesfalls als Impfstellen im Sinn des Absatz eins, gelten im niedergelassenen Bereich tätige Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie selbständige Ambulatorien, soweit für die dort vorgenommenen Impfungen gegen COVID-19 nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch auf ein Honorar gegenüber den Krankenversicherungsträgern geltend gemacht werden kann.
  3. Absatz 3,Der Kostenersatz gemäß Absatz eins, umfasst den Aufwand gemäß Paragraph eins a, Ziffer eins bis 4 und ist bis 31. Dezember 2021 befristet. In den Richtlinien gemäß Paragraph 2, können auch Obergrenzen für die Stundensätze für das herangezogene ärztliche, medizinische und nichtmedizinische Personal vorgesehen werden.

Im RIS seit

20.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2021

Gesetzesnummer

20011216

Dokumentnummer

NOR40230583