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§ 28c EpiG

Fassungen
21.01.2021 bis 26.02.2021 — BGBl. I Nr. 23/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 28c27.02.202130.06.2023 § → § BGBl. I Nr. 33/2021 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2023
§ 28c21.01.202126.02.2021 § → § BGBl. I Nr. 23/2021
§ 28c15.05.202020.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 43/2020
§ 28c22.03.202014.05.2020 BGBl. I Nr. 16/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Epidemiegesetz 1950

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28 c

Inkrafttretensdatum

21.01.2021BGBl. I Nr. 23/2021

Außerkrafttretensdatum

26.02.2021danach: BGBl. I Nr. 33/2021

Abkürzung

EpiG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Naturwissenschaftliche, insbesondere veterinärmedizinische Einrichtungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Ärztegesetz 1998

Paragraph 28 c,

  1. Absatz eins,Die Einrichtungen sind verpflichtet, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit für den Menschen dies dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Nachweis ihrer fachlichen Eignung zu melden. Diese Meldungen sind den Bezirksverwaltungsbehörden zur Kenntnis zu bringen.
  2. Absatz 2,Die Einrichtungen unterliegen der Meldepflicht nach Paragraphen 2 und 3 dieses Bundesgesetzes.
  3. Absatz 3,Die Meldung hat gemäß der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit betreffend elektronische Labormeldung in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2013,, zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Die Einrichtungen sind verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit für den Menschen den Stand der Wissenschaft sowie die Vorgaben des Medizinproduktegesetzes und der darauf basierenden Verordnungen einzuhalten. Weiters sind die in diesen Einrichtungen tätigen Personen unbeschadet sonstiger Verschwiegenheitspflichten zur Verschwiegenheit über die im Rahmen ihrer Tätigkeit anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
  5. Absatz 5,Besteht der begründete Verdacht, dass durch eine Einrichtung gegen Absatz 4, verstoßen wird, hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister einer Einrichtung die Tätigkeit für den Menschen zu untersagen, wenn gegen Absatz 4, verstoßen wird und dadurch eine Gefährdung von Menschen zu besorgen ist.

Im RIS seit

20.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR40230595