Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Alkoholsteuergesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 703/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2021Bundesgesetzblatt Nr. 703 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 116mParagraph 116 m
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 116n Abs. 5zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 116 n, Absatz 5
Text
§ 116m.Paragraph 116 m,
Ergänzend zu den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2020 ist Alkohol, der bei der Herstellung von Desinfektionsmitteln nach § 116l Abs. 2 verwendet wird, mit seiner Verarbeitung zu einem solchen Desinfektionsmittel als hinreichend vergällt anzusehen. Entsprechende Vergällungen dürfen auch ohne Bewilligung des Zollamtes selbst durchgeführt werden. Ergänzend zu den Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020, ist Alkohol, der bei der Herstellung von Desinfektionsmitteln nach Paragraph 116 l, Absatz 2, verwendet wird, mit seiner Verarbeitung zu einem solchen Desinfektionsmittel als hinreichend vergällt anzusehen. Entsprechende Vergällungen dürfen auch ohne Bewilligung des Zollamtes selbst durchgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022
Dokumentnummer
NOR40230927