Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bildungsdokumentationsgesetz 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 20/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 8Anlage 8
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
Anlage 8
zu § 12 Abs. 2Anlage 8, zu Paragraph 12, Absatz 2 Verarbeitung von Daten der Gesamtevidenzen der Studierenden:
Die Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge haben laufend aus dem Datenverbund der Universitäten und Hochschulen folgende studierenden-, studien-, studienbeitrags- und studienerfolgsbezogene Daten an die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister für die Gesamtevidenzen der Studierenden zu übermitteln:
Einordnungsdaten:
meldende postsekundäre Bildungseinrichtung,
Statistikmarken für die Personen- und Studienzählung;
Personendaten:
Matrikelnummer und allfällige weitere bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen,
bPK-BF/Ersatzkennzeichen,
Staat und Postleitzahl der Anschrift am Heimatort und
Studienbeitragsdaten (ausgenommen Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge):
Studiendaten:
Kennzeichnung des Studiums,
Zulassungsdatum oder Datum des Beginns des Studiums,
Form, Datum und Ausstellungsstaat der allgemeinen Universitätsreife,
Meldung und Datum der Fortsetzung des Studiums und
Art der internationalen Mobilität und Gastland des Auslandsaufenthaltes;
Studienerfolgsdaten (ausgenommen Fachhochschulen und Fachhochschul-Studiengänge):
Kennzeichnung des Studiums,
Semesterstunden abgelegter Prüfungen,
Semesterstunden positiv beurteilter Prüfungen,
erlangte ECTS-Anrechnungspunkte und
Art und Datum von erfolgreich abgelegten Prüfungen, die ein Studium oder einen Studienabschnitt eines Diplomstudiums oder eines Studienganges gemäß § 35 Z 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006 idF BGBl. I Nr. 73/2011, abschließen;Art und Datum von erfolgreich abgelegten Prüfungen, die ein Studium oder einen Studienabschnitt eines Diplomstudiums oder eines Studienganges gemäß Paragraph 35, Ziffer eins, des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2011,, abschließen;
Daten zu Studienberechtigungsprüfungen:
laufende Nummer des Studienberechtigungsfalles,
Kennzeichnung des Studiums bzw. der Studienrichtungsgruppe, für welches bzw. für welche die Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung beantragt wurde,
Datum des Antrages auf Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung und
Datum der erfolgreichen Ablegung der Studienberechtigungsprüfung.
Schlagworte
Personenzählung
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Dokumentnummer
NOR40230973