Rechtstracker.at

Anl. 10 BilDokG 2020

Fassungen
01.09.2021 bis 30.12.2022 — BGBl. I Nr. 20/2021 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 10 heute31.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 227/2022
Anl. 1001.09.202130.12.2022 BGBl. I Nr. 20/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bildungsdokumentationsgesetz 2020

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 10

Inkrafttretensdatum

01.09.2021BGBl. I Nr. 20/2021

Außerkrafttretensdatum

30.12.2022danach: BGBl. I Nr. 227/2022

Abkürzung

BilDokG 2020

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Anlage 10, zu Paragraph 16, Absatz eins und 2 Verarbeitung von Daten hinsichtlich Kompetenzerhebungen:

Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat folgende Daten gemäß Paragraph 16, Absatz eins und 2 schülerinnen- und schülerbezogen zu verarbeiten:

  1. Ziffer eins
    die Schulkennzahl;
  2. Ziffer 2
    die Schulformkennzahl;
  3. Ziffer 3
    das Schuljahr;
  4. Ziffer 4
    die Schulstufe;
  5. Ziffer 5
    die Klasse;
  6. Ziffer 6
    das bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen;
  7. Ziffer 7
    das bPK-BF und das bPK-AS in verschlüsselter Form;
  8. Ziffer 8
    die Erhebungs-ID;
  9. Ziffer 9
    den Monat und das Jahr der Geburt;
  10. Ziffer 10
    die Staatsangehörigkeit;
  11. Ziffer 11
    das Geschlecht;
  12. Ziffer 12
    die Eigenschaft als ordentliche oder außerordentliche Schülerin bzw. ordentlicher oder außerordentlicher Schüler. Im Fall der Aufnahme als außerordentliche Schülerin oder außerordentlicher Schüler auch die Dauer der Aufnahme;
  13. Ziffer 13
    die Sprachen der Schülerin oder des Schülers in folgender Differenzierung:
    1. Litera a
      bis zu drei Erstsprachen, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erfolgte,
    2. Litera b
      bis zu drei im Alltag gebrauchte Sprachen;
  14. Ziffer 14
    die Information, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde;
  15. Ziffer 15
    die Daten der Durchführung der Kompetenzerhebung;
  16. Ziffer 16
    die Begründung für eine allfällige Nichtteilnahme:
    1. Litera a
      begründet gemäß Paragraph 9, des Schulpflichtgesetzes 1985 oder einer sonstigen schulrechtlichen Norm oder
    2. Litera b
      unbegründet;
  17. Ziffer 17
    im Rahmen der Kompetenzerhebung erhobene Leistungs- und Kontextdaten;
  18. Ziffer 18
    die Dokumentation über die erfolgte Durchführung der Gespräche;
  19. Ziffer 19
    Identifikatoren der fachspezifischen Unterrichtsgruppe und
  20. Ziffer 20
    Identifikatoren der fachspezifischen Lehrperson.

Schlagworte

Leistungsdaten

Im RIS seit

25.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2023

Gesetzesnummer

20011451

Dokumentnummer

NOR40230975