Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bildungsdokumentationsgesetz 2020
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 20/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 10Anlage 10
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Text
Anlage 10
zu § 16 Abs. 1 und 2Anlage 10, zu Paragraph 16, Absatz eins und 2 Verarbeitung von Daten hinsichtlich Kompetenzerhebungen:
Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat folgende Daten gemäß § 16 Abs. 1 und 2 schülerinnen- und schülerbezogen zu verarbeiten:Die Schulleiterin oder der Schulleiter hat folgende Daten gemäß Paragraph 16, Absatz eins und 2 schülerinnen- und schülerbezogen zu verarbeiten:
das bildungseinrichtungsspezifische Personenkennzeichen;
das bPK-BF und das bPK-AS in verschlüsselter Form;
den Monat und das Jahr der Geburt;
die Eigenschaft als ordentliche oder außerordentliche Schülerin bzw. ordentlicher oder außerordentlicher Schüler. Im Fall der Aufnahme als außerordentliche Schülerin oder außerordentlicher Schüler auch die Dauer der Aufnahme;
die Sprachen der Schülerin oder des Schülers in folgender Differenzierung:
bis zu drei Erstsprachen, in denen der Spracherwerb bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres erfolgte,
bis zu drei im Alltag gebrauchte Sprachen;
die Information, ob ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde;
die Daten der Durchführung der Kompetenzerhebung;
die Begründung für eine allfällige Nichtteilnahme:
begründet gemäß § 9 des Schulpflichtgesetzes 1985 oder einer sonstigen schulrechtlichen Norm oderbegründet gemäß Paragraph 9, des Schulpflichtgesetzes 1985 oder einer sonstigen schulrechtlichen Norm oder
im Rahmen der Kompetenzerhebung erhobene Leistungs- und Kontextdaten;
die Dokumentation über die erfolgte Durchführung der Gespräche;
Identifikatoren der fachspezifischen Unterrichtsgruppe und
Identifikatoren der fachspezifischen Lehrperson.
Schlagworte
Leistungsdaten
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2023
Dokumentnummer
NOR40230975