Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzausgleichsgesetz 2017
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 116/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24aParagraph 24 a
Index
30/02 Finanzausgleich
Text
§ 24a.Paragraph 24 a,
Der Bund stellt im Jahr 2021 weitere 100 Millionen Euro für den Strukturfonds gemäß § 24 Z 1 zur Verfügung, wovon 50 Millionen Euro als Aufstockung der im Jahr 2020 ermittelten Anteile und die weiteren 50 Millionen Euro als Aufstockung der für das Jahr 2021 ermittelten Anteile verteilt werden. Die erste Tranche dieser Aufstockung ist vom Bund bis 31. März 2021 an die Länder zu überweisen und von diesen an die einzelnen Gemeinden bis spätestens 5. April 2021 weiterzuleiten, für die zweite Tranche gelten die Termine gemäß § 24 Z 1 lit. f. Der Bund stellt im Jahr 2021 weitere 100 Millionen Euro für den Strukturfonds gemäß Paragraph 24, Ziffer eins, zur Verfügung, wovon 50 Millionen Euro als Aufstockung der im Jahr 2020 ermittelten Anteile und die weiteren 50 Millionen Euro als Aufstockung der für das Jahr 2021 ermittelten Anteile verteilt werden. Die erste Tranche dieser Aufstockung ist vom Bund bis 31. März 2021 an die Länder zu überweisen und von diesen an die einzelnen Gemeinden bis spätestens 5. April 2021 weiterzuleiten, für die zweite Tranche gelten die Termine gemäß Paragraph 24, Ziffer eins, Litera f,
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2022
Dokumentnummer
NOR40230997