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§ 5 COVID-19-EinreiseV

Fassungen
10.02.2021 bis 02.05.2021 — BGBl. II Nr. 52/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 510.06.202130.06.2021 § → § BGBl. II Nr. 257/2021 · aufgehoben
§ 519.05.202109.06.2021 § → § BGBl. II Nr. 222/2021
§ 503.05.202118.05.2021 § → § BGBl. II Nr. 205/2021
§ 510.02.202102.05.2021 § → § BGBl. II Nr. 52/2021
§ 519.12.202009.02.2021 § → § BGBl. II Nr. 563/2020
§ 517.10.202018.12.2020 BGBl. II Nr. 445/2020 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Einreiseverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

10.02.2021BGBl. II Nr. 52/2021

Außerkrafttretensdatum

02.05.2021danach: BGBl. II Nr. 205/2021

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

3. Abschnitt
Einreise aus sonstigen Staaten und Gebieten

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Als sonstige Staaten und Gebiete im Sinne dieser Verordnung gelten alle nicht in Paragraph 4, Absatz eins, Einleitungssatz genannten Staaten und Gebiete.
  2. Absatz 2,Aus einem in der Anlage A genannten sonstigen Staat oder Gebiet dürfen Personen uneingeschränkt einreisen, wenn sie bei der Einreise glaubhaft machen, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage ausschließlich in Österreich oder in einem in der Anlage A genannten Staat oder Gebiet aufgehalten haben. Andernfalls gelten die Absatz 3 und 4 sinngemäß.
  3. Absatz 3,Die Einreise aus einem anderen als in der Anlage A genannten sonstigen Staat oder Gebiet ist unzulässig. Diesfalls ist die Einreise zu untersagen.
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz 3, gilt bei der Einreise aus einem anderen als in der Anlage A genannten sonstigen Staat oder Gebiet Paragraph 4, Absatz 2, sinngemäß, wenn es sich um
    1. Ziffer eins
      österreichische Staatsbürger, EU-/EWR-Bürger und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
    2. Ziffer 2
      Schweizer Bürger sowie Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
    3. Ziffer 3
      Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in EU-/EWR-Staaten oder Andorra, Monaco, San Marino, dem Vatikan oder der Schweiz und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
    4. Ziffer 4
      Fremde, wenn diese über ein von Österreich ausgestelltes Visum D oder einen Lichtbildausweis gemäß Paragraph 95, des Fremdenpolizeigesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, verfügen,
    5. Ziffer 5
      Personen, die auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung, eines Aufenthaltstitels oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, oder dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind,
    6. Ziffer 5 a
      Personen, die über eine Bestätigung über die Antragstellung gemäß Artikel 18, Absatz eins, des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, ABl. L Nr. 29 vom 31.01.2020 S 7 (Austrittsabkommen), verfügen,
    7. Ziffer 6
      Mitglieder des Personals diplomatischer Missionen oder konsularischer Vertretungen und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
    8. Ziffer 7
      Angestellte internationaler Organisationen und Personen, die mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben,
    9. Ziffer 8
      humanitäre Einsatzkräfte,
    10. Ziffer 9
      Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts stehen und deren Dienstort im Ausland liegt oder deren Dienstverrichtung im Ausland erfolgt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik Österreich liegt,
    11. Ziffer 10
      Personen, die zu beruflichen Zwecken einreisen,
    12. Ziffer 11
      eine Begleitperson im Rahmen der Einreise aus medizinischen Gründen gemäß Paragraph 6,,
    13. Ziffer 12
      Personen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung eines Studiums oder zur Forschung einreisen,
    14. Ziffer 13
      Personen, die zur Teilnahme am Schulbetrieb einreisen, oder
    15. Ziffer 14
      Personen, die zum Zweck der Wahrnehmung einer zwingenden gerichtlich oder behördlich auferlegten Pflicht, wie der Wahrnehmung von Ladungen zu Gerichtsverhandlungen, einreisen,

handelt.

  1. Absatz 5,Abweichend von Absatz 3 und 4 gilt Paragraph 4, Absatz 3, für die dort genannten Personen auch bei der Einreise aus einem anderen als in der Anlage A genannten sonstigen Staat oder Gebiet.

Im RIS seit

04.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Gesetzesnummer

20011303

Dokumentnummer

NOR40231177