Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Virusvariantenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 63/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Abkürzung
COVID-19-VvVCOVID-19-Vvrömisch fünf
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Ausnahmen
§ 3.Paragraph 3,
§ 2 gilt nicht für: Paragraph 2, gilt nicht für:
Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr;
die Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum;
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie Angehörige von Rettungsorganisationen und der Feuerwehr;
Transitpassagiere oder die Durchreise durch Tirol ohne Zwischenstopp, die auch bei ausschließlich unerlässlichen Unterbrechungen vorliegt.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2021
Dokumentnummer
NOR40231283