Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
12.02.2021 bis 27.05.2021 — BGBl. II Nr. 64/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 128.05.202131.08.2021 § → § BGBl. II Nr. 237/2021 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 458/2021
§ 112.02.202127.05.2021 § → § BGBl. II Nr. 64/2021
§ 128.01.202111.02.2021 BGBl. II Nr. 34/2021 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung der Impfung gegen SARS-CoV-2 im niedergelassenen Bereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

12.02.2021BGBl. II Nr. 64/2021

Außerkrafttretensdatum

27.05.2021danach: BGBl. II Nr. 237/2021

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz; 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Priorisierung der Zielgruppen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Nach Maßgabe dieser Verordnung können die nach den Bundesgesetzen krankenversicherten Personen bzw. deren anspruchsberechtigte Angehörige mit dem vom Bund ab Verfügbarkeit zur Verfügung gestellten Impfstoff gegen SARS-CoV-2 geimpft werden.
  2. Absatz 2,Die im niedergelassenen Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie die selbständigen Ambulatorien haben die Impfungen prioritär an folgenden Personengruppen durchzuführen:
    1. Ziffer eins
      Ab Inkrafttreten dieser Verordnung an
      1. Litera a
        Personen ab Vollendung des 80. Lebensjahres und
      2. Litera b
        Menschen mit Behinderungen mit persönlicher Assistenz und deren persönlichen Assistentinnen und Assistenten;
    2. Ziffer 2
      ab 1. Februar 2021 zusätzlich an
      1. Litera a
        Personen ab Vollendung des 65. Lebensjahres,
      2. Litera b
        Personen vor Vollendung des 65. Lebensjahres, sofern sie der COVID-19-Risikogruppe nach der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2020,, angehören,
      3. Litera c
        Personen in 24h-Betreuung, deren Betreuerinnen und Betreuern und Personen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, sowie
      4. Litera d
        Personen, die mit einer Schwangeren im gemeinsamen Haushalt leben;
    3. Ziffer 3
      ab 15. Februar 2021 zusätzlich an
      1. Litera a
        Angehörigen der Gesundheitsberufe, sowie
      2. Litera b
        Personen, die in der mobilen Pflege tätig sind;
    4. Ziffer 4
      ab 15. März 2021 zusätzlich an Personal in Schulen, Kindergärten, Kinderkrippen und Kinderbetreuungseinrichtungen.
  3. Absatz 3,Darüber hinaus dürfen Impfungen auch an allen anderen krankenversicherten Personen bzw. deren anspruchsberechtigten Angehörigen durchgeführt werden, sofern ausreichend Impfstoff vorhanden ist und dieser nicht innerhalb der Haltbarkeitsfrist an Personen nach Absatz 2, verimpft werden kann. In diesem Fall hat die Auswahl durch die Ärztin/den Arzt anhand des individuellen Erkrankungs- und Ansteckungsrisikos zu erfolgen.

Schlagworte

Erkrankungsrisiko

Im RIS seit

11.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2021

Gesetzesnummer

20011453

Dokumentnummer

NOR40231293