Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 147/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 89/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 31Anlage 31
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Anlage 31
Sonderfach Transfusionsmedizin
A. Definition des Aufgabengebiets
Das Sonderfach Transfusionsmedizin umfasst die Auswahl und medizinische Betreuung von Blutspendern, Herstellung, Prüfung und Weiterentwicklung von Fremd- und Eigenblut, Blutkomponenten und Geweben einschließlich Stammzellen und Aufgabenbereiche in der Vorbereitung, Durchführung und Bewertung hämotherapeutischer Maßnahmen.
B. Mindestdauer der Ausbildung
36 Monate Sonderfach–Grundausbildung
36 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind. (Anm 1)36 Monate Sonderfach–Schwerpunktausbildung, gegliedert in sechs Module und ein wissenschaftliches Modul, wobei aus den sieben Modulen drei Module zu wählen sind. Anmerkung , 1)
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Anm. 1: Z 13 der Novelle BGBl. II Nr. 89/2021 lautet: „…und in Teil B Z 3 (wird) die Zahl „27“ durch die Zahl „36“ ersetzt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)Anmerkung 1: Ziffer 13, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2021, lautet: „…und in Teil B Ziffer 3, (wird) die Zahl „27“ durch die Zahl „36“ ersetzt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2022
Dokumentnummer
NOR40231421