Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Volksanwaltschaftsgesetz 1982
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 433/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2021Bundesgesetzblatt Nr. 433 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
10/08 Volksanwaltschaft, Rechnungshof
Text
Inkrafttreten
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Der Titel und § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.Der Titel und Paragraph 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. (2)Absatz 2,§ 1 Abs. 2, § 3, § 5, § 7, die Paragraphenbezeichnungen der bisherigen §§ 7 bis 9 (§§ 8 bis 10 neu), der III. Abschnitt, die Abschnittsbezeichnung und die Abschnittsüberschrift des bisherigen III. Abschnitts (IV. Abschnitt neu), die Paragraphenbezeichnung des bisherigen § 10 (§ 21 neu), der bisherige § 11 (§ 22 neu) und die Paragraphenbezeichnung des bisherigen § 12 (§ 23 neu) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2012 treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 3,, Paragraph 5,, Paragraph 7,, die Paragraphenbezeichnungen der bisherigen Paragraphen 7 bis 9 (Paragraphen 8 bis 10 neu), der römisch drei. Abschnitt, die Abschnittsbezeichnung und die Abschnittsüberschrift des bisherigen römisch drei. Abschnitts (römisch vier. Abschnitt neu), die Paragraphenbezeichnung des bisherigen Paragraph 10, (Paragraph 21, neu), der bisherige Paragraph 11, (Paragraph 22, neu) und die Paragraphenbezeichnung des bisherigen Paragraph 12, (Paragraph 23, neu) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2012, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft. (3)Absatz 3,Bei der erstmaligen Bestellung der Mitglieder der Kommissionen ist die Hälfte der Mitglieder für drei Jahre und die andere Hälfte für sechs Jahre zu bestellen.
(4)Absatz 4,Mit 1. Juli 2012 gehen die für die Besorgung der Aufgaben der Geschäftsstelle des Menschenrechtsbeirats vorgesehenen Planstellen des Bundesministeriums für Inneres in den Planstellenbereich der Volksanwaltschaft über. Bedienstete, die ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die nunmehr in den Wirkungsbereich der Volksanwaltschaft fallen, werden in deren Planstellenbereich übernommen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Inneres stellt nach Anhörung des zuständigen Dienststellenausschusses mit Bescheid fest, welche Beamten des Bundesministeriums für Inneres ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, die nunmehr in den Wirkungsbereich der Volksanwaltschaft fallen. Für Vertragsbedienstete gilt das Gleiche mit der Maßgabe, dass anstelle eines Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt. Den auf eine Planstelle der Volksanwaltschaft übernommenen Bediensteten ist eine der bisherigen Verwendung zumindest gleichwertige Verwendung zuzuweisen, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen. Der Bestand, die Zusammensetzung und die Funktionsperiode der beim Bundesministerium für Inneres und bei der Volksanwaltschaft eingerichteten Personalvertretungsorgane werden von der Übernahme von Bediensteten nach diesem Absatz nicht berührt.
(5)Absatz 5,§ 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2021 in Kraft.Paragraph 12, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2021, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2021, in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2026
Dokumentnummer
NOR40231532