Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 311/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 auf seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu erstrecken, wennDie Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 auf seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu erstrecken, wenn
sich dieser seit mindestens sechs Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält;
zum Zeitpunkt der Antragstellung
dieser rechtmäßig niedergelassen war (§ 2 Abs. 2 NAG) oderdieser rechtmäßig niedergelassen war (Paragraph 2, Absatz 2, NAG) oder
ihm zum Zeitpunkt der Antragstellung der Status des Asylberechtigten zugekommen ist oder
dieser Inhaber eines Lichtbildausweises (§ 5 ASG) ist;dieser Inhaber eines Lichtbildausweises (Paragraph 5, ASG) ist;
die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht aufgehoben ist;
er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 oder 33 Fremder ist under nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach Paragraphen 32, oder 33 Fremder ist und
die Ehe seit mindestens fünf Jahren aufrecht ist.
(2)Absatz 2,Das Fehlen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1, 2 und 5 und § 10 Abs. 3 steht der Erstreckung nicht entgegen, wenn die Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 6 verliehen wird.Das Fehlen der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 5 und Paragraph 10, Absatz 3, steht der Erstreckung nicht entgegen, wenn die Staatsbürgerschaft nach Paragraph 10, Absatz 6, verliehen wird.
Schlagworte
Scheidung, Auflösung der Ehe, Nichtigerklärung der Ehe
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Dokumentnummer
NOR40231596