Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 195/1960 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 36/2021Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 36 aus 2021,
Typ
Vertrag – Heiliger Stuhl
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
79/06 Kirchen, Religionsgemeinschaften
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(1)Absatz eins,Die Republik Österreich wird der Katholischen Kirche
imSub-Litera, i, m Hinblick auf den Wegfall der Dotierung des Klerus aus der ehemaligen Kongrua-Gesetzgebung, im Hinblick auf den Wegfall der öffentlichen Patronate und Kirchenbaulasten,
zurzur Abgeltung der Ansprüche, die von der Katholischen Kirche auf das Religionsfondsvermögen erhoben werden, sowie
inSub-Litera, i, n Anbetracht der Bestimmungen des Artikels VIII dieses Vertrages beginnend mit dem Jahr 1961 alljährlich folgende Leistungen erbringen:Anbetracht der Bestimmungen des Artikels römisch acht dieses Vertrages beginnend mit dem Jahr 1961 alljährlich folgende Leistungen erbringen:
einen Betrag von 20.754.000 Euro,
den Gegenwert der jeweiligen Bezüge von 1250 Kirchenbediensteten unter Zugrundelegung eines Durchschnittsbezuges; als solcher wird der jeweilige Gehalt eines Bundesbeamten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse IV, 4. Gehaltsstufe, zuzüglich Sonderzahlungen und Teuerungszuschlägen angenommen.den Gegenwert der jeweiligen Bezüge von 1250 Kirchenbediensteten unter Zugrundelegung eines Durchschnittsbezuges; als solcher wird der jeweilige Gehalt eines Bundesbeamten der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse römisch vier, 4. Gehaltsstufe, zuzüglich Sonderzahlungen und Teuerungszuschlägen angenommen.
(2)Absatz 2,Die Zahlung wird jeweils in vier gleichen Teilbeträgen bis längstens 31. Mai, 31. Juli, 30. September und 30. November eines jeden Jahres zu Handen der Erzdiözese Wien geleistet werden.
(3)Absatz 3,Der Gesamtbetrag nach Absatz 1 wird von der Katholischen Kirche aufgeteilt.
(4) Die Kirchenbeiträge werden weiter eingehoben; über ihre Erträgnisse kann die Katholische Kirche frei verfügen.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2023
Dokumentnummer
NOR40231628